Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/144: Behindertengleichstellungsverordnung (Konferenzielles Verfahren) · 36 Seiten

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Einige Vernehmlassungsteilnehmer ‰ussern sich kritisch zu Abs. 2 oder lehnen diesen gar ab. Diese Bestimmung sieht im Fall einer Erneuerung vor, die Bausummen bei mehreren aufeinander folgenden Baugesuchen zu addieren. Damit soll verhindert werden, dass Erneuerungen einzig zur Umgehung des Gesetzes aufgeteilt werden. Nach Ansicht der Wirtschaftsverb‰nde ist dieses Risiko sehr gering (eine Staffelung der Erneuerungen w‰re mit hˆheren Kosten verbunden).

4. Abschnitt: Bauvorschriften des Bundes (Art. 8)

Zu dieser Bestimmung gingen kaum kritische Bemerkungen ein. Einzig eine Bundesanstalt verlangt, dass in der Bestimmung genau angegeben wird, innerhalb welcher Frist das erforderliche Konzept eingef¸hrt werden muss, in dem die vorrangigen Erneuerungen im Hinblick eine mˆglichst rasche Anpassung der Bauten festzulegen sind (vgl. Abs. 2).

5. Abschnitt: Dienstleistungen des Bundes (Art. 9 bis 11)

Nach Ansicht einiger tragen die vorgesehenen Massnahmen dem Umstand zu wenig Rechnung, dass einige Personen auf Grund der Art ihrer Behinderung (zum Beispiel bei einer geistigen Behinderung) persˆnliche Unterst¸tzung benˆtigen und dass in diesen F‰llen technische Anpassungen nicht ausreichen. Die Organisationen, die im Bereich der Behindertenhilfe t‰tig sind oder auf Kommunikationstechniken, insbesondere f¸r Menschen mit Seh-, Hˆr- und motorischen Behinderungen, spezialisiert sind, schlagen Anpassungen f¸r Art. 11 vor, der sich auf die Dienstleistungen im Internet bezieht (Bezugnahme auf anerkannte nationale und internationale Standards, gemeinsame Richtlinien f¸r die ˆffentlichen Dienstleistungsanbieter, regelm‰ssige Anpassung dieser Richtlinien an den technischen Fortschritt, entsprechende Gestaltung der internen Netzwerke (Intranet), Verpflichtung zu Tests der Websites, Mˆglichkeit zur Delegation der Aufgaben an externe Stellen). Die Variante von Art. 11 (‹bernahme von privaten Normen) stiess nur auf geringe Zustimmung.

6. Abschnitt: Massnahmen im Bereich des Bundespersonals (Art. 12 bis 15)

Nach Ansicht einiger Vertreter der politischen Rechten sollte der gesamte Abschnitt gestrichen werden. Art. 12, der sich auf die Stellenausschreibung bezieht, wurde von Vernehmlassungsteilnehmern unterschiedlichster Herkunft kritisiert. Die anderen Massnahmen (insbesondere die Einsetzung von parit‰tischen Kommissionen und deren Anhˆrung bei bestimmten Entlassungen) wurden sehr unterschiedlich aufgenommen. Aus Sicht der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverb‰nde sind diese Massnahmen unangemessen, mit mehr Nachteilen als Vorteilen verbunden und kˆnnten sich kontraproduktiv auswirken. Die Organisationen aus dem Bereich der Behindertenhilfe sowie ein Kanton sprechen sich hingegen f¸r diese Massnahmen aus. Es gingen auch einige Vorschl‰ge f¸r die Optimierung der verschiedenen Instrumente ein (insbesondere Schaffung einer einzigen Kommission statt von Kommissionen f¸r jeden Arbeitgeber).