Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/144: Behindertengleichstellungsverordnung (Konferenzielles Verfahren) · 36 Seiten

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h. Arbeitgeber (Art. 13 BehiG): die Behˆrden und Institutionen im Sinne von Artikel 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. M‰rz 20002 (BPG) und Artikel 2 Absatz 1 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20003.

VII. 2. Abschnitt: Eidgenˆssisches B¸ro f¸r die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Art. 3 Aufgaben (Art. 19 BehiG)

1 Das eidgenˆssische B¸ro f¸r die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsb¸ro, B¸Gle) ist zust‰ndig f¸r alle Bundesaufgaben im Zusammenhang mit der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, soweit sie nicht von anderen besonderen Fachstellen der Bundesverwaltung wahrgenommen werden m¸ssen. Es sorgt f¸r die Koordination der T‰tigkeiten dieser Stellen, fˆrdert die Gleichstellung behinderter mit nicht behinderten Menschen im ˆffentlichen Raum und setzt sich f¸r die Beseitigung jeglicher Form rechtlicher oder tats‰chlicher Benachteiligungen ein.

2 Zu diesem Zweck nimmt es insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a. allgemeine Information und Dokumentation sowie Beratung von Privatpersonen und Behˆrden;

b. Pr¸fung von Gesuchen um Finanzhilfen f¸r Programme und Kampagnen nach den Artikeln 16 und 18 BehiG und ‹berwachung der Durchf¸hrung entsprechender Projekte;

c. Durchf¸hrung oder Unterst¸tzung von Pilotversuchen nach Artikel 17 BehiG;

d. wissenschaftliche Bearbeitung gleichstellungspolitischer Fragen;

e. Mitarbeit in internationalen Gremien;

f. periodische Berichterstattung an das Eidgenˆssische Departement des Innern (Departement) ¸ber seine T‰tigkeit sowie ¸ber die Ergebnisse seiner Wirkungs¸berpr¸fung nach Artikel 18 Absatz 3 BehiG;

g. Pr¸fung der Beschwerde- und Klageberechtigung von Behindertenorganisationen.

3 Es bereitet die Gesetzgebung sowie Berichte und andere Regierungst‰tigkeiten im Bereich der Gleichstellung Behinderter vor. Es ‰ussert sich zu andern Gesetzgebungsvorhaben und Massnahmen des Bundes, welche die Frage der Gleichstellung der Behinderten besonders betreffen.

4 Das eidgenˆssische Personalamt koordiniert die Umsetzung der betrieblichen Gleichstellung von Behinderten in der zentralen Bundesverwaltung.

5 Das Bundesamt f¸r Verkehr ist zust‰ndig f¸r die Erf¸llung der Aufgaben gem‰ss der Verordnung ¸ber die behindertengerechte Gestaltung des ˆffentlichen Verkehrs vom Ö 4

Art. 4 Organisation

Das Behindertengleichstellungsb¸ro wird dem Generalsekretariat des Eidgenˆssischen Departement des Innern untergeordnet.

VIII. 3. Abschnitt: Rechtsanspr¸che und Verfahren

Art. 5 Anerkannte Organisationen (Art. 9 BehiG)

1 Beschwerde- und klageberechtigt nach Artikel 9 Absatz 2 BehiG sind die im Anhang 1 aufgef¸hrten Behindertenorganisationen (anerkannte Organisationen).

2 Gesuche um Anerkennung als beschwerde- und klageberechtigte Organisation sind dem Behindertengleichstellungsb¸ro einzureichen.

3 ƒndern beschwerde- und klageberechtigte Organisationen ihren statutarischen Zweck, ihre Rechtsform oder ihre Bezeichnung, so m¸ssen sie dies dem Behindertengleichstellungsb¸ro unverz¸glich mitteilen.

4 Das Behindertengleichstellungsb¸ro kontrolliert periodisch, ob die beschwerdeberechtigten Organisationen die Voraussetzungen f¸r das Beschwerde- oder Klagerecht erf¸llen. Stellt es fest, dass eine Organisation diesen nicht mehr gen¸gt, so beantragt das Departement dem Bundesrat, den Anhang 1 entsprechend zu ‰ndern.

Art. 6 Abw‰gung der Interessen (Art. 11 Abs. 1 BehiG)

1 Zur Beurteilung der Frage, ob die baulichen Anpassungen zu Gunsten der Behinderten verh‰ltnism‰ssig sind, muss in der Interessenabw‰gung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 BehiG ber¸cksichtigt werden:

a. die Zahl der Ben¸tzerinnen und Ben¸tzer;

b. die Bedeutung der Baute oder Anlage f¸r die Ben¸tzerinnen und Ben¸tzer.

2 SR 172.220.1

3 SR 172.220.11

4 SR Ö.