Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/144: Behindertengleichstellungsverordnung (Konferenzielles Verfahren) · 36 Seiten
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e. ein detaillierter Voranschlag und ein Finanzierungsplan;
f. alle notwendigen Angaben ¸ber die am Vorhaben beteiligten Organisationen;
g. ein Zeitplan ¸ber die Durchf¸hrung.
Art. 20 Pr¸fung der Gesuche
1 Das Behindertengleichstellungsb¸ro pr¸ft die Gesuche um Finanzhilfen. Es kann Stellungnahmen von Fachleuten einholen.
2 Es kann verlangen, dass Projekte ¸berarbeitet oder mit anderen Vorhaben koordiniert werden.
Art. 21 Festsetzung der Beitr‰ge
1 Die Hˆhe der Finanzhilfen wird im Rahmen der bewilligten Kredite festgesetzt. Die Finanzhilfen kˆnnen als einmalige oder als periodische Beitr‰ge ausgerichtet werden.
2 Sie werden pauschal oder nach Aufwand festgesetzt. Bei Finanzhilfen, die sich nach Aufwand bemessen, wird zum voraus ein Hˆchstbeitrag festgesetzt.
Art. 22 Entscheid
1 ‹ber die Gew‰hrung von Finanzhilfen entscheidet:
a. das Eidgenˆssische Departement des Innern, sofern der beantragte Beitrag 200 000 Franken ¸bersteigt;
b. das Behindertengleichstellungsb¸ro bei Gesuchen bis zu 200 000 Franken.
2 Bei Gesuchen zu Projekten und Programmen, die sich ¸ber mehrere Jahre erstrecken, ist der Gesamtbetrag massgebend.
Art. 23 ‹berwachung und Berichterstattung
1 Das Behindertengleichstellungsb¸ro ¸berwacht die Durchf¸hrung der Projekte.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller berichtet dem Behindertengleichstellungsb¸ro regelm‰ssig ¸ber den Verlauf des Vorhabens und reicht ihm sp‰testens drei Monate nach dessen Abschluss einen Schlussbericht ein.
3 Das Behindertengleichstellungsb¸ro erl‰sst Weisungen ¸ber die Berichterstattung.
Art. 24 Evaluation
1 Das Behindertengleichstellungsb¸ro ¸berpr¸ft die Evaluation der Vorhaben durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller.
2 Es kann zur Erf¸llung dieser Aufgabe Fachleute beiziehen.
XIII. 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 ƒnderung bisherigen Rechts
Die ƒnderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespr‰sident: Pascal Couchepin
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz