Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/144: Behindertengleichstellungsverordnung (Konferenzielles Verfahren) · 36 Seiten

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e. ein detaillierter Voranschlag und ein Finanzierungsplan;

f. alle notwendigen Angaben ¸ber die am Vorhaben beteiligten Organisationen;

g. ein Zeitplan ¸ber die Durchf¸hrung.

Art. 20 Pr¸fung der Gesuche

1 Das Behindertengleichstellungsb¸ro pr¸ft die Gesuche um Finanzhilfen. Es kann Stellungnahmen von Fachleuten einholen.

2 Es kann verlangen, dass Projekte ¸berarbeitet oder mit anderen Vorhaben koordiniert werden.

Art. 21 Festsetzung der Beitr‰ge

1 Die Hˆhe der Finanzhilfen wird im Rahmen der bewilligten Kredite festgesetzt. Die Finanzhilfen kˆnnen als einmalige oder als periodische Beitr‰ge ausgerichtet werden.

2 Sie werden pauschal oder nach Aufwand festgesetzt. Bei Finanzhilfen, die sich nach Aufwand bemessen, wird zum voraus ein Hˆchstbeitrag festgesetzt.

Art. 22 Entscheid

1 ‹ber die Gew‰hrung von Finanzhilfen entscheidet:

a. das Eidgenˆssische Departement des Innern, sofern der beantragte Beitrag 200 000 Franken ¸bersteigt;

b. das Behindertengleichstellungsb¸ro bei Gesuchen bis zu 200 000 Franken.

2 Bei Gesuchen zu Projekten und Programmen, die sich ¸ber mehrere Jahre erstrecken, ist der Gesamtbetrag massgebend.

Art. 23 ‹berwachung und Berichterstattung

1 Das Behindertengleichstellungsb¸ro ¸berwacht die Durchf¸hrung der Projekte.

2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller berichtet dem Behindertengleichstellungsb¸ro regelm‰ssig ¸ber den Verlauf des Vorhabens und reicht ihm sp‰testens drei Monate nach dessen Abschluss einen Schlussbericht ein.

3 Das Behindertengleichstellungsb¸ro erl‰sst Weisungen ¸ber die Berichterstattung.

Art. 24 Evaluation

1 Das Behindertengleichstellungsb¸ro ¸berpr¸ft die Evaluation der Vorhaben durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller.

2 Es kann zur Erf¸llung dieser Aufgabe Fachleute beiziehen.

XIII. 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 ƒnderung bisherigen Rechts

Die ƒnderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespr‰sident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz