Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/124: Bericht und Vorentwürfe über die Änderung des StGB und des MStG betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider und die Kompetenzen des Bundes bei der Verfolgung strafbarer Handlungen (Netzwerkkriminalität) · 32 Seiten
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neue Straftatbestände mit einem Bezug zur Netzwerkkriminalität zu erfassen, ohne dass es hierzu jedes Mal wieder einer Gesetzesänderung bedarf. Zwei Vernehmlasser24 betonen, dass der technologieneutrale Begriff auch eine differenzierte strafrechtliche Lösung bezüglich der am Betrieb eines "elektronischen Kommunikationsnetzes" Beteiligten zulasse.
Für andere Vernehmlasser25 ist dieser unbestimmte und weite Begriff hingegen problematisch und fragwürdig, weil er heikle Auslegungs- und Abgrenzungsfragen aufwerfe. Der Verzicht, die Strafbarkeit an eine Öffentlichkeit der Inhalte anzuknüpfen, führe zu verfehlten und vom Gesetzgeber kaum gewollten Ergebnissen. So bestehe in einem geschlossenen lokalen Netzwerk keine Öffentlichkeit und es finde auch keine öffentliche Verbreitung und Publikation von Inhalten statt. Die blosse Anknüpfung an das elektronische Kommunikationsnetz lasse zudem die unterschiedlichen Schweregrade der via Internet begangenen Delikte unberücksichtigt. Es sei ferner unklar, welche Bedeutung eine umfassende Definition des Tatmittels in Bezug auf die Individualkommunikation bzw. das Fernmeldegeheimnis haben soll. Nach der vorgeschlagenen Regelung sei der Provider verpflichtet, auch bei der Individualkommunikation, die z.B. per E-Mail oder Telefon erfolgt, inhaltliche Kontrollen oder Anzeigen vorzunehmen. Eine solche Pflicht sei aber mit dem Grundrecht auf Achtung des Privatlebens sowie des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) nicht zu vereinbaren.
Einige Vernehmlasser26 sehen die Abgrenzung zum Medienstrafrecht als problematisch an, da die Grenzen zwischen Medienschaffenden und Internetbenutzern zunehmend unschärfer werden. Die Regelung in Artikel 27 ff. StGB wird als nicht sachgerecht bezeichnet. Das Bereitstellen einer technischen Infrastruktur sei eine grundsätzlich andere Betätigung als das Publizieren einer medialen Veröffentlichung. Den medienpolitischen und medienrechtlichen Aspekten sei in jedem Fall bei der Weiterbearbeitung der Vorlage mehr Rechnung zu tragen. Das Medienstrafrecht stelle kein passendes Vorbild für die Regelung der Verantwortlichkeit des Hosting-Providers dar. Die Gleichstellung der Provider mit dem Redaktor sei wegen den total unterschiedlichen Funktionen und Verantwortungen im Unternehmen grundsätzlich verfehlt. Es sei auch in keinem Fall zu rechtfertigen, dass ein Hosting-Provider neben einem Content-Provider strafbar sein könne, während im Medienstrafrecht die Strafbarkeit des Autors diejenige des Redaktors ausschliesse.
2. Artikel 27 VE-StGB (Strafbarkeit in elektronischen Kommunikations-
netzen)
2.1 Absatz 1: Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des StGB auf alle Provider
Der Kanton ZH möchte, dass Artikel 27 VE-StGB auch die Straflosigkeit der Network- und der so genannten Telehousing-Provider27 regelt und macht darauf aufmerksam, dass nur gerade Absatz 1 von "Übertragung, Bereitstellen oder Bereithalten" spreche
24 Cp, COLT.
25 JU, FR, Comintel, acin, economiesuisse, Orange, impressum, Swisscom, sunrise, SICTA, VSEI.
26 impressum, SIUG, UNIGE, VSP, VSEI, Orange.
27 Diese Provider haben keinerlei Einfluss auf die Inhalte und keine Möglichkeit zur Kontrolle und zur „selektiven“ Sperrung. Der Network-Provider ist nur für die Übertragung oder Durchleitung der Informationen zuständig; der Telehousing-Provider bietet anders als der Hosting-Provider nicht Speicherplatz für fremde Inhalte an, sondern lediglich die physische Infrastruktur.