Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/124: Bericht und Vorentwürfe über die Änderung des StGB und des MStG betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider und die Kompetenzen des Bundes bei der Verfolgung strafbarer Handlungen (Netzwerkkriminalität) · 32 Seiten

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dieser Information zu verhindern62. Für acin ist eine Beschränkung der strafrechtlichen Haftung der Hosting-Provider auf das vorgeschlagene Unterlassungsdelikt fragwürdig, da eine solche Privilegierung aus juristischer Sicht nicht gerechtfertigt sei. ifpi regt an, die unklare Formulierung zu überarbeiten.

ricardo.ch schlägt eine Ergänzung63 vor, wonach der Hosting-Provider nur dann strafbar sein soll, wenn er die Unterlassung vorsätzlich begeht. Mit einer "oder"- Verknüpfung64 im Normtext möchte Pro Juventute das Unterlassungsdelikt auf technisch mögliche und zumutbare Massnahmen erweitern, die eine Nutzung automatisiert bereitgestellter, kriminalrelevanter Informationen verhindern, ohne dass der Hosting-Provider bzw. die Betreiber von Suchmaschinen von deren konkretem Inhalt sichere Kenntnis haben.

2.323 Die Begriffe "technisch" und "zumutbar"

Verschiedene Vernehmlasser sind der Meinung, dass der Begriff "technisch" ein grosses Interpretationspotential65 aufweise und deshalb zu streichen66 sei. Die Kantone AG, GE und NE sowie die UNIGE vertreten die Auffassung, dass die Erwähnung der Begriffe "technisch" und " zumutbar" nutzlos sei, denn es verstehe sich von selbst, dass technisch Unmögliches oder Unzumutbares nicht verlangt werden könne. Der Kanton NE hält fest, dass es den Gerichten obliege zu entscheiden, was möglich und zumutbar sei.

Die Streichung des Begriffes "zumutbar" wird von neun Kantonen67 verlangt. Einige Vernehmlasser sind der Meinung, dass dieser Begriff unklar68 sei und nicht erlaube zu wissen, was zumutbar sei69. SWISSFILM und GARP wünschen, dass der Gesetzgeber zumindest einen Hinweis gibt, was unter diesem Begriff zu verstehen sei.

ifpi schlägt vor, die Begriffe "technisch" und "zumutbar" in Anlehnung an die E-Commerce-Richtlinie70 zu überarbeiten. Das Bundesstrafgericht beantragt, die Komponente des "technisch Möglichen" zu objektivieren71.

2.324 Strafzumessung

VSEI und sgv bemängeln, dass die Kriterien der Strafzumessung nicht geregelt seien. Insbesondere sei unklar, ob sich die Strafzumessung nach dem Unrechtsgehalt der nicht verhinderten bzw. nicht gemeldeten strafbaren Handlung richte. Nach Auffassung von COLT wäre die Frage zu klären, ob der Unrechtsgehalt der konkret bereitgehaltenen Inhalte im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden soll und wie eine solche Akzessorietät der Strafzumessung mit dem Unrechtsgehalt unter

62 Cablecom, Orange.

63 " … und es vorsätzlich unterlässt…".

64 "Wer in einem elektronischen Kommunikationsnetz … begangen wird, oder es unterlässt … bestraft".

65 MCI, SICTA, simsa, Swisscable, sgv, VSEI.

66 AG, AR, BL, GE, LU, NE, SG, SO, ZG.

67 AG, AR, BL, GE, LU, NE, SG, SO, ZG.

68 AG, COLT, MCI, Swisscable, sgv, VSEI.

69 AG, COLT.

70 Vgl. Fn 30.

71 "… obwohl es technisch möglich und für ihn zumutbar ist…".