Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/124: Bericht und Vorentwürfe über die Änderung des StGB und des MStG betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider und die Kompetenzen des Bundes bei der Verfolgung strafbarer Handlungen (Netzwerkkriminalität) · 32 Seiten

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2.332 Weiterleitungspflicht

Mehrere Vernehmlasser sind überzeugt, dass mit der vorgeschlagenen Weiterleitungspflicht die Strafverfolgungsbehörden mit Hinweisen überflutet würden, da der vorsichtige Hosting-Provider jeden erhaltenen Hinweis weiterleiten werde74. Der Kanton ZG fügt noch bei, dass wohl öfter - mit der Entschuldigung, man wisse ja nicht sicher, ob der Inhalt strafbar sei oder nicht - zum Mittel der Weiterleitung bzw. Anzeige gegriffen würde, um darzutun, dass man dem Buchstaben des Gesetzes Genüge getan hat. Um dies zu vermeiden schlägt der Kanton UR vor, die Hinweise zu qualifizieren (z.B. nur konkrete Hinweise). In den Augen von Orange wird ein vorsichtiger Hosting-Provider jede verdächtige Datei sperren, was wiederum die Frage seiner zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem betroffenen Content-Provider aufwerfe.

Der Kanton OW erachtet die Anzeigepflicht dann als heikel, wenn sie einer Pflicht zur Selbstanzeige gleichkommt. Schon aus Datenschutz- und Praktikabilitätsgründen ginge es nicht an, jeglichen Hinweis, die ein Provider von Dritten erhält, an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.

DJS hält fest, dass gemäss einem in der Schweiz allgemein geltenden Prozessgrundsatz die Einreichung einer Strafanzeige ein Recht und nicht eine Pflicht sei. Hosting-Provider sollen weder eine Denunzianten- noch eine Vermittlerrolle zu den den Strafverfolgungsbehörden einnehmen75. simsa spricht sich gegen die Einführung besonderer Überwachungs- und Anzeigepflichten für Hosting-Provider und Suchmaschinen-Betreiber aus.

Orange vertritt die Meinung, dass die Weiterleitung bzw. die Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden eine Strafe in keinem Fall ausschliessen dürfe.

Zur Weiterleitungspflicht wurden zudem namentlich folgende Bemerkungen und Vorschläge eingereicht:

Der Kanton SG kritisiert, dass die Bestimmung zu unbestimmt sei und insbesondere nicht konkretisiere, innert welcher Frist und in welcher Form allfällige Hinweise Dritter weiterzuleiten seien. COLT regt an, ergänzend ein spezielles Administrativverfahren einzuführen, in welchem die bezeichnete Behörde die gemeldeten Inhalte (straf)rechtlich beurteilt und zumutbare und angemessene Massnahmen verfügt. Werft22 verlangt, dass die in diesem Zusammenhang zu treffenden Massnahmen deutlicher zu umschreiben seien. SwissBanking und VSKB schlagen zwei alternative Lösungen vor: entweder sei die Meldepflicht auf Delikte einer gewissen Schwere einzuschränken (z.B. Verbrechen) oder die meldepflichtigen Straftatbestände seien im Gesetz abschliessend aufzuzählen.

Dem SAV leuchtet nicht ein, weshalb der Hosting-Provider, der von Dritten informiert wurde und der demnach über keine absolute Sicherheit verfüge, die Strafverfolgungsbehörden informieren sollte ohne selber die Initiative für die Verhinderung der Nutzung der Information ergreifen zu können. Die Option, die Nutzung zu verhindern oder die Behörden zu informieren, sollte ihnen offen bleiben. Das würde die Provider sensibilisieren und ihnen erlauben, bei den Content-Providern zu intervenieren ohne eine Klage zu riskieren.

74 AG, JU, SG, ZG, eBay, PLP, ricardo.ch, Swisscom, UNIGE.

75 ZH (macht in seiner Eingabe darauf aufmerksam, dass die Weiterleitungspflicht in Anwaltskreisen scharf kritisiert wurde), GR, SVP, sgv, HSW, PLP, SwissBanking, Swisscable, Swisscom, VSEI.