Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/124: Bericht und Vorentwürfe über die Änderung des StGB und des MStG betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider und die Kompetenzen des Bundes bei der Verfolgung strafbarer Handlungen (Netzwerkkriminalität) · 32 Seiten

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4.53 Gerichtsbarkeit

Die LPS ist der Ansicht, dass Absatz 5 den Regeln der Gerichtsbarkeit widerspreche; die Schweiz masse sich das Recht auf Löschung an, obwohl sie nicht über die Kompetenz verfüge, über die strafbare Handlung zu legiferieren. LPS und Cp machen darauf aufmerksam, dass die Regeln des internationalen Strafrechts respektiert werden müssen. Die Kantone FR und BE, COMAMAL und Comintel bewerten den Hinweis auf die schweizerische Gerichtsbarkeit als überflüssig.

4.6 Ziffer 2: Strafbarkeit bei Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung

Mit Ausnahme der UNIGE, die bei dieser Gelegenheit ein redaktionelles Versehen95 korrigiert haben möchte, erfolgten keine Vernehmlassungen zur Ziffer 2 von Artikel 322bis VE-StGB.

IV. Militärstrafgesetz (MStG)

Da die vorgeschlagenen Änderungen des StGB für das MStG identisch sind, gelten die von den Vernehmlassern geäusserten Bemerkungen für beide Strafgesetze.

V. Zusätzliche verwaltungs-, zivilrechtliche oder andere Vorschriften

Das Bundesstrafgericht, sieben Kantone96, zwei politische Parteien97 und 21 Organisationen98 vertreten die Auffassung, dass es keiner zusätzlichen verwaltungs-, zivilrechtlicher oder weiterer gesetzgeberische Massnahmen bedürfe.

Für den Kanton AG ist nicht die Schaffung neuer gesetzlicher Vorschriften vordringlich, sondern die Bereitstellung ausreichender technischer und personeller Mittel.

Demgegenüber drängt sich für die EVP und zehn interessierten Organisationen99 eine zivilrechtliche Regelung auf. Sollte sich nach Meinung von eBay eine zivilrechtliche Regelung im Rahmen dieser Revision nicht realisieren lassen, sei in der Botschaft klarzustellen, dass im Zivilrecht keine strengeren Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Providers gestellt werden können als im Strafrecht. Der SAV beantragt, dass der Bund nach Annahme der strafrechtlichen Bestimmungen die Arbei-

95 Wie bereits der geltende Art. 322bis StGB verweist auch die neue Ziff. 2 von Art. 322bis VE-StGB auf die Absätze 2 und 3 von Art. 27 StGB bzw. neu 27bis VE-StGB, obschon nur Absatz 2 von Art. 27 StGB bzw. neu 27bis VE-StGB auf Art. 322bis bzw. 322bis Ziff. 2 verweist; vgl. dazu auch Fn 87.

96 ZH, BE, OW, SH, SG, BS, GE.

97 LPS, CSP.

98 acin, allianceF, Cp, DJS, EKKJ, FRC, KKPKS, KSBS, kf, Limita, MCI, ricardo.ch, SwissBanking, SUISA, SKG, Pro Juventute, simsa, SWITCH, VIW, economiesuisse, Zetel.

99 AudioVision, eBay, FER, GARP, ifpi, PLP, asut, SAV, SRG, SWISSFILM.