Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/124: Bericht und Vorentwürfe über die Änderung des StGB und des MStG betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider und die Kompetenzen des Bundes bei der Verfolgung strafbarer Handlungen (Netzwerkkriminalität) · 32 Seiten
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Der SAV plädiert dafür, dass sich die Löschung an Artikel 58 StGB anlehnt und in die Kompetenz des Sachrichters fällt. Er kann sich schlecht vorstellen, wie diese Bestimmung angewendet werden soll, wenn kein Strafverfahren eröffnet wird und ist überzeugt, dass der Richter es ablehnen wird, sich mit der Sache zu befassen, wenn der Content-Provider im Ausland handelt und der Hosting-Provider die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt. Er schlägt vor, zivile oder administrative Verfahren vorzusehen, welche die Löschung gewisser Informationen erlauben, die in strafrechtlich relevanter Weise öffentliche oder private Interessen tangieren.
4.52 Löschung von illegalen Informationen
Die vorgesehene Möglichkeit der Löschung von illegalen Informationen geben zu verschiedenen Bemerkungen Anlass. Die SKGB vertritt die Meinung, es sei notwendig, die Informationen während des Strafverfahrens provisorisch sperren zu können, währendem der Kanton OW die Frage aufwirft, ob nicht die Möglichkeit einer prozessualen Sperrverfügung direkt im StGB verankert werden sollte. eBay macht darauf aufmerksam, dass sich ein Hosting-Provider, der Inhalte sperrt, dem Risiko aussetzt, vom Content-Provider zivilrechtlich belangt zu werden, wenn sich herausstellt, dass die Sperrung zu Unrecht erfolgt ist. Der Kanton LU vertritt die Auffassung, dass die Löschung strafbarer Inhalte mit Blick auf das weltumspannende Internet und die schnelle Verbreitung und Ablage von Daten schwierig bzw. kaum durchsetzbar sein dürfte.
Mehrere Vernehmlasser93 schlagen vor, die Löschung illegaler Informationen unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person explizit in Absatz 5 vorzusehen. Die SIUG fordert genaue Voraussetzungen für die Form der Aufforderung zur Löschung von Informationen. SWISSFILM und GARP schlagen vor, dass alles zu löschen sei, damit die illegale Information nicht von Neuem aufgeladen werden könne. Der Kanton AG vermisst Hinweise darauf, wie die Löschung technisch und verfahrensmässig vor sich gehen und wer sie kontrollieren soll. ifpi ist der Meinung, dass generell alle illegalen Dateien, die sich in elektronischen Kommunikationsnetzen befinden, gelöscht werden, auch wenn ein Provider nicht haftet, kein Vorsatz vorliegt oder die schweizerische Strafhoheit nicht gegeben ist. Schliesslich fordern gewisse Kantone94, dass die Provider die Inhalte löschen können, nachdem sie deren Autoren vorgängig darüber informiert haben.
MCI, cablecom und Werft22 vertreten die Meinung, dass die Sperrung oder Löschung nur von richterlichen Behörden, Strafverfolgungsbehörden oder einer speziellen, zentralen Behörde, nicht aber vom Hosting-Provider vorgenommen werden soll. Wertf22 ist der Auffassung, dass die Löschung strafbarer Inhalte staatlichen Stellen oder privatrechtlichen Körperschaften mit entsprechenden Befugnissen vorbehalten bleiben sollte. Gemäss COMAMAL muss den Access-Providern mindestens dann die Pflicht zur Löschung auferlegt werden, wenn sie auf richterliche Anweisung hin erfolgt. Der Kanton GE erachtet die Anwendbarkeit dieses Absatzes als schwierig.
93 LU, ZG, SO, BL, AR, SG, TG, NE, GE, ifpi, SWISSFILM, GARP.
94 SO, BL, AR, TG.