Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/124: Bericht und Vorentwürfe über die Änderung des StGB und des MStG betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider und die Kompetenzen des Bundes bei der Verfolgung strafbarer Handlungen (Netzwerkkriminalität) · 32 Seiten

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ten für eine Regelung des Zivilrechts und des internationalen Privatrechts aufnehmen soll. Ebenso seien die im internationalen Bereich nötigen Übereinkommen in die Wege zu leiten oder abzuschliessen. GARP erwartet von der vorliegenden Revision auch flankierende verwaltungsrechtliche Massnahmen und die HSW ist überzeugt, dass eine verwaltungsrechtliche Lösung besser sei. Damit könnten namentlich den Providern spezifische Rechte und Pflichten auferlegt und diese mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen verbunden werden. sunrise vertritt die Auffassung, dass für die Sperrung oder Löschung deliktischer Inhalte auch ausserhalb eines konkreten Strafverfahrens ein spezielles Administrativverfahren einzurichten sei, welches der als zuständig bezeichneten Behörde eine besondere Verfügungskompetenz einräumt.

Für den VSEI ist im Rahmen der vorliegenden Revision sowohl ein spezielles Administrativverfahren als auch eine zivilrechtliche Regelung vorzusehen.

Elf Kantone100 und acin beantragen, die im BÜPF101 vorgesehene Aufbewahrungspflicht der Verbindungsdaten von heute sechs Monaten auf ein Jahr zu erhöhen. Der Kanton SO möchte, dass in Erwägung gezogen wird, das BÜPF im Sinne der Expertenkommission "Netzwerkkriminalität" zu ergänzen102. simsa beantragt, dass die Kommunikation mit den Behörden des UVEK elektronisch stattfinden soll und der Kanton ZH verlangt, dass aus Zeit- und Kostengründen der Verkehr zwischen Strafverfolgungsbehörden und Providern ohne Umweg über das UVEK zu erfolgen habe.

Der Kanton SO schlägt vor, die Provider gesetzlich zu ermächtigen, verbotene Inhalte auf ihren Servern z.B. nach einem einmaligen Warnhinweis löschen zu können.

Der Kanton UR und SwissBanking regen an, der Registrierungsstelle beim Bezug von IP-Adressen eine Aufklärungspflicht aufzuerlegen.

Die Kantone FR und JU sowie COMAMAL vertreten die Auffassung, dass im Rahmen der vorliegenden Revision die heute fehlende Grundlage für das Monitoring der Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK)103 zu schaffen sei.

Die SKGB beantragt, im Zusammenhang mit dem Jugendschutz zu prüfen, welche zusätzlichen Vorschriften die Anbieter dazu bringen könnten, ihre Verantwortung bezüglich Alterskontrollen bei Pornografie (Art. 197 StGB) oder bei Darstellungen grausamer Gewalttätigkeiten (Art. 135 StGB) wahrzunehmen. Gleichzeitig sei auch zu prüfen, ob die Bestimmungen des ZGB104 zur Behebung von Persönlichkeitsverletzungen, die mittels elektronischer Kommunikationsnetzen begangen werden, ausreichen.

Pro Juventute verlangt eine Revision von Artikel 197 StGB (Pornografie) in dem Sinne, dass der Begriff "Kind" eindeutig mit Darstellungen von Personen unter 18 Jahren zu definieren sei und darüber hinaus die Strafbarkeit auf so genannte Kinder-Erotika, die den Tatbestand der harten Pornografie nicht erfüllen, ausgeweitet werden.

100 ZH, LU, NW, GL, ZG, FR, SO, AR, TG , TI , NE.

101 SR 780.1

102 vgl. Fn 29 S. 142 f.

103 Unter der Adresse www.cybercrime.admin.ch finden sich Informationen zu KOBIK.

104 SR 210