Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/124: Bericht und Vorentwürfe über die Änderung des StGB und des MStG betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider und die Kompetenzen des Bundes bei der Verfolgung strafbarer Handlungen (Netzwerkkriminalität) · 32 Seiten

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3. Artikel 27bis VE-StGB (Strafbarkeit der Medien)

Artikel 27bis VE-StGB übernimmt die Regelung des geltenden Artikels 27 StGB mit der Änderung, dass in Absatz 2 neu auf Artikel 322bis Ziffer 2 VE-StGB verwiesen wird. Mit Ausnahme des Kantons GE, der eine redaktionelle Überarbeitung88 beantragt, gab es zum Artikel 27bis VE-StGB keine Bemerkungen.

4. Artikel 322bis VE-StGB (Nichtverhindern strafbarer Handlungen in elektronischen Kommunikationsnetzen und in Medien)

4.1 Ziffer 1 Absatz 1: Strafbares Nichtverhindern der Nutzung von illegalen Informationen

Es wird auf die unter Ziffer 2.32 gemachten Ausführungen verwiesen.

4.2 Absatz 2: Weiterleitungspflicht

Es wird auf die unter Ziffer 2.33 gemachten Bemerkungen verwiesen.

4.3 Absatz 3: Die Haupttat als Antragdelikt

Nach Auffassung des Kantons AG bleibt der praktische Ablauf bei einem Antragsdelikt unklar bzw. stelle sich die Frage, wie ein Provider handeln müsse, wenn die Strafbarkeit vom Vorliegen eines Strafantrages abhänge.

Der SAV erachtet die vorgeschlagene Lösung als wenig praktikabel, weil sie den Hosting-Provider verpflichte, die Strafverfolgungsbehörden präventiv zu informieren, selbst wenn das Opfer der strafbaren Handlung nichts unternehmen will. Er schlägt vor, dem Hosting-Provider die Möglichkeit zu geben, das mutmassliche Opfer über die Straftat zu informieren, was ihn davon entbinden würde, die Behörden zu informieren (im Fall von Absatz 2) oder ihn nur dazu verpflichten würde, Massnahmen zu ergreifen (im Fall von Absatz 1), wenn das Opfer dies wolle.

GARP, ifpi und SWISSFILM sind der Auffassung, dass sich der Strafantrag nicht notwendigerweise auf die Haupttat, sondern auf die Unterlassungstat beziehen sollte.

Schliesslich vertritt die UNIGE die Auffassung, dieser Absatz sei unnötig, weil das StGB diesen Fall bereits regle.

Übermittlung der Informationen veranlasst, sofern er die Adressaten der übermittelten Informationen auswählt oder sofern er die übermittelten Informationen auswählt oder verändert“.

87 Vgl. Fn 30.

88 "De deux choses l’une : soit le rédacteur ou le responsable de la publication sont auteurs de l’infraction commise sous forme de publication dans un média au sens de l’art. 27bis, al. 3 et la mention de cet al. 3 à l’art. 322bis, ch. 2 est erronée ; soit le rédacteur ou le responsable de la publication tombent sous le coup de l’art. 322bis, ch. 2 et la mention de ces personnes comme auteurs à l’art. 27bis, al.

3 est erronée". GE estime que, conformément à l’esprit de la réforme du droit pénal des médias, il faut préférer la deuxième solution.