Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/124: Bericht und Vorentwürfe über die Änderung des StGB und des MStG betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider und die Kompetenzen des Bundes bei der Verfolgung strafbarer Handlungen (Netzwerkkriminalität) · 32 Seiten
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erfasse. ifpi ist der Auffassung, dass sich die Strafbarkeit aus dem einschlägigen Straftatbestand ergeben sollte und schlägt deshalb vor, den Passus "mittels Übertragung, Bereitstellen oder Bereithalten von Informationen" in Absatz 1 zu streichen.
2.2 Absatz 2: Abgrenzung zum Medienstrafrecht
Einige Vernehmlasser31 vertreten die Auffassung, dass Wortlaut und Anwendungsbereich von Absatz 2 unklar und deshalb klärungsbedürftig seien. Das Zusammenspiel zwischen Absatz 2 und Artikel 27bis VE-StGB sei kompliziert. Unklar sei insbesondere, wann ein Content-Provider nach Absatz 1 und in welchen Fällen nach Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 27bis strafbar sei.
Absatz 2 widerspreche dem angestrebten Ziel, die Netzwerkkriminalität wirksamer zu bekämpfen, da damit eine Strafbarkeit der Provider wegen Fahrlässigkeit ausgeschlossen werde. Eine klare Abgrenzung zum Medienstrafrecht dränge sich auf und der Anwendungsbereich von Absatz 2 sei zu präzisieren. Nur wenn die Publikation ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors publiziert werde, solle der Redaktor haften. Könne der Autor nicht gefasst oder in der Schweiz vor Gericht gestellt werden, hafte subsidiär der Redaktor, und zwar nicht wegen der Tat an sich, sondern weil er die Publikation der Tat nicht verhindert habe. Die Formulierung von Absatz 2 lasse den Schluss zu, dass nur auf Absatz 3 des neuen Artikels 27bis VE-StGB verwiesen werde, da nur in diesem Fall der Redaktor als Täter strafbar sei.
Die Abgrenzung zum Medienstrafrecht sei problematisch, da die Grenze zwischen Medienschaffenden und Internetnutzern zunehmend unschärfer werde. Die Revision würde an Wirksamkeit und Klarheit gewinnen, wenn sie die Anwendung des geltenden Artikels 27 StGB auf Netzwerkdelikte einfach ausschliessen würde.
Mit Absatz 2 wolle man verhindern, dass sich Hosting-Provider auf die Kaskadenhaftung berufen können. In der Praxis könne dies dazu führen, dass bei Medienäusserungen via Internet durch Druck auf den Provider Einfluss auf die Publikationspraxis eines Medienunternehmens genommen werde.
Absatz 2 überzeuge auch aus gesetzestechnischer Sicht nicht. Man gehe davon aus, dass der Verweis von Absatz 1, der auf die allgemeinen Bestimmungen des StGB verweise, auch die Kaskadenhaftung erfasse. Absatz 2 mache deshalb keinen Sinn und sei zu streichen. Werde z.B. in einer Online-Zeitung ein ehrverletzender Inhalt publiziert, so müsse für das gesamte betroffene Medienunternehmen als Content-Provider die Kaskadenhaftung nach Artikel 27bis VE-StGB gelten. Absatz 2 mache nur in den Fällen Sinn, in denen überhaupt eine parallele Anwendung von Medienstrafrecht und Providerhaftung möglich sei. Da dies letztlich nur beim Hosting-Provider der Fall sei, erscheine der Verweis in Absatz 2 am falschen Ort und müsste in Absatz 3 geregelt werden.
31 GE, acin, impressum, SUISA, SRG, sunrise, SIUG, UNIGE, economiesuisse, KD, VSP.