Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/124: Bericht und Vorentwürfe über die Änderung des StGB und des MStG betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider und die Kompetenzen des Bundes bei der Verfolgung strafbarer Handlungen (Netzwerkkriminalität) · 32 Seiten
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und JU sowie COMAMAL sind der Meinung, dass erste, dringend notwendige Ermittlungsmöglichkeiten durch den Bund in allen Fällen, d.h. auch bei Delikten die nicht mittels elektronischer Kommunikationsnetze begangen wurden und in denen die kantonale Zuständigkeit noch nicht feststeht, sinnvoll wären109. Der Bund soll nach Ansicht dieser Vernehmlasser so weit ermitteln, bis er in der Lage sei, den kantonalen Strafverfolgungsbehörden einen Anzeigerapport zum Tatverdacht und zu den verdächtigen Personen zu liefern.
impressum verweist demgegenüber auf das Subsidiaritätsprinzip und möchte, dass die vorgeschlagenen Ermittlungskompetenzen des Bundes erst wirksam werden, sofern die Kantone nicht innerhalb einer zumutbaren Frist auf interkantonaler Ebene ein Organ geschaffen haben, das die nötige Koordination sicherstellt.
Eine zwiespältige Meinung zur vorgeschlagenen Kompetenzregelung hat der Kanton BE: Er hat den Eindruck, dass faktisch eine neue Bundeskompetenz geschaffen werde, ohne dass dies aber direkt gesagt würde. Zudem wird die Formulierung: „…und steht der zur Strafverfolgung zuständige Kanton noch nicht fest…“ als unklar beurteilt. Im Übrigen seien die Erfahrungen aus der Operation „Genesis“ laufend umgesetzt worden, so dass einige der Probleme bereits gelöst bzw. entschärft werden konnten. Der Vorteil der Vorlage sei jedoch, dass die Ermittlungstätigkeit der Bundesbehörden damit auf einer klaren rechtlichen Grundlage beruhen würde.
Einige Vernehmlasser110 lehnen zusätzliche Ermittlungskompetenzen des Bundes ab. Die DJS erachten es als wenig sinnvoll, relativ kurze Zeit vor Erlass einer vereinheitlichten schweizerischen Strafprozessordnung einzelne Strafverfolgungskompetenzen dem Bund zuzuweisen. SKG, Pro Juventute, KD und VIW erachten die vorgeschlagenen Bundeskompetenzen als zu wenig weit gehend (vgl. Ziff. 3.).
1.2 Tatmittel als Anknüpfung für die Bestimmung der Kompetenzen des Bundes
40 Vernehmlassungsteilnehmer äussern sich explizit zur Frage der Anknüpfung an das Tatmittel für die Bestimmung der Kompetenzen des Bundes. Davon erachten es 26111 als sinnvoll, wenn für die Kompetenzbestimmung auf das Tatmittel der elektronischen Kommunikationsnetze abgestellt wird. Die Kantone FR und JU sowie CO-MAMAL, UNIGE und acin sprechen sich dagegen aus, weil das Tatmittel in Bezug auf die Kompetenzbestimmung keine wirklichen Probleme darstelle; einzig an die Deliktsart könne angeknüpft werden. Ebenfalls gegen eine Anknüpfung an das Tatmittel ist UNIL; ihrer Meinung nach sollte man sich an der Schwere des Delikts orientieren.
1.3 Möglichkeit zur Effizienzsteigerung
Die vorgeschlagenen Kompetenzen werden in zahlreichen Stellungnahmen112 als Möglichkeit zur Effizienzsteigerung bei der Strafverfolgung von Netzwerkdelikten an-
109 Ebenso (jedoch ohne den vorgeschlagenen Art. 344 Abs. 1 VE-StGB abzulehnen) NE, ähnlich HSW.
110 DJS, SKG, Pro Juventute, KD, UNIGE, UNIL, VIW.
111 BE, LU, UR, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AG, TG, NE, GE, LPS, CSP, Cp, EKKJ, KKPKS, SKGB, SKG, SIG, VIW, Werft22, Zetel.
112 ZH, UR, SZ, GL, ZG, SO, BS, BL, AR, SG, AG, TG, TI, LPS, Cp, KKPKS, SKGB, SKG, SIG, Werft22.