Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/124: Bericht und Vorentwürfe über die Änderung des StGB und des MStG betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider und die Kompetenzen des Bundes bei der Verfolgung strafbarer Handlungen (Netzwerkkriminalität) · 32 Seiten

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E-Commerce-Richtlinie80 zurück.

Für AudioVision sollte das Caching81 dann nicht von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgenommen werden, wenn der Service-Provider vorsätzlich seine Anlagen für das Caching von Daten innerhalb bestimmter Datenaustausch-Systeme konfiguriert, von denen er weiss, dass sie in wesentlichem Ausmass für widerrechtliche Zwecke verwendet werden.

Orange, cablecom und sunrise beantragen, den Begriff "kurzzeitig" zu streichen, da es sich - je nach Abrufverhalten der Nutzer - um tage- oder wochenlange Zwischenspeicherungen handle, welche nicht mehr als kurzfristig angesehen werden können. Swisscable beurteilt die Gleichstellung der automatischen und der kurzzeitigen Speicherung fremder Inhalte mit der Zugangsvermittlung als richtig, wobei der Begriff "kurzzeitig" einer klaren Definition bedürfe.

COLT und economiesuisse plädieren für eine Klarstellung der Voraussetzungen unter denen eine strafbare aktive Beteiligung vorliegt. Wie das Caching82 sei auch das Mirroring83 als reine Übertragungsdienstleistung zu qualifizieren. Ob die zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung durch eine Nutzerabfrage (Caching) oder aktiv durch den Provider (Mirroring) initiiert wurde, dürfe in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. In beiden Fällen habe der Provider keine Kenntnis der zwischengespeicherten Inhalte. Auch soll das Proxy-Caching84, das, anders als die technisch bedingte Zwischenspeicherung, nicht von vorneherein der Zwischenspeicherung dient, nicht der Zugangsvermittlung gleichgestellt werden. SWISSFILM hält in seiner Eingabe fest, dass Absatz 4 ausser Acht lasse, dass es dem Access-Provider technisch möglich sei, Inhalte im Proxy-Cache zu sperren oder zu entfernen. Caching85 sei deshalb von strafrechtlicher Verantwortlichkeit dann nicht auszunehmen, wenn der Provider wisse, dass die Daten für widerrechtliche Zwecke verwendet werden.

Der SAV stellt in seiner Eingabe fest, dass der Vorentwurf A den Provider, der die einfache Übermittlung vornimmt, nicht erwähnt. Absatz 4 müsse deshalb entsprechend ergänzt werden. sunrise schlägt ebenfalls vor, Absatz 4 entsprechend zu ergänzen bzw. zu präzisieren.

Swisscom ist der Meinung, dass die Grenze zur strafbaren Gehilfenschaft etwas genauer zu ziehen sei und unterbreitet zu diesem Zweck einen Formulierungsvorschlag86, der die Kriterien der E-Commerce-Richtlinie87 übernimmt.

Zweck dienen, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, unter den Voraussetzungen von Art. 322bis Ziff. 1 strafbar“.

79 Art. 27 Abs. 4 VE-StGB: „Wer lediglich den Zugang zu oder die Durchleitung von fremden Informationen in einem elektronischen Kommunikationsnetz vermittelt, ist nicht strafbar. Eine automatische und kurzzeitige Speicherung fremder Informationen infolge Nutzerabfrage gilt als Durchleitungsvermittlung“.

80 Vgl. Fn 30.

81 Caching verstanden als automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung von fremden Informationen.

82 Vgl. Fn 80.

83 Mirroring verstanden als das Überspielen eines bestimmten Internet-Angebotes durch aktive Handlungen eines Anbieters auf einen anderen Rechner, etwa um die Zugriffszeiten auf einen besonders belasteten Rechner zu verkürzen.

84 Proxy-Caching verstanden als kurzzeitige Zwischenspeicherung durch den Access-Provider, die bei häufig abgerufenen Inhalten einen effizienteren Datenabruf für alle Kunden des Access-Providers ermöglicht.

85 Vgl. Fn 80.

86 Swisscom beantragt, dass in Abs. 4 noch folgender dritter Satz angehängt wird: „... Strafbarkeit nach den allgemeinen Regeln der Teilnahme bleibt vorbehalten, sofern der Zugangsvermittler die