Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/124: Bericht und Vorentwürfe über die Änderung des StGB und des MStG betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider und die Kompetenzen des Bundes bei der Verfolgung strafbarer Handlungen (Netzwerkkriminalität) · 32 Seiten

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darauf hingewiesen werden sollte, dass die Regelung in Artikel 27 Absatz 3 Satz 2 VE-StGB nicht ausschliesslich auf die klassischen Suchmaschinen abziele, sondern auch die Betreiber von Internet-Auktionsplattformen und anderen Online-Marktplätzen erfasse. Pro Juventute schlägt vor, den Begriff "Suchmaschinen" in der Botschaft zu definieren.

Ferner gibt auch der Wortlaut der Bestimmung zu einigen Bemerkungen Anlass. So z.B. der Satzteil " zur Nutzung automatisiert bereithalten". Während die Kantone BS und BL darin eine Stärke der Regelung sehen, da deren Auslegung letztendlich der Gerichtspraxis überlassen werde, plädiert economiesuisse für eine Präzisierung. e-Bay beantragt, dass der Begriff der Automatisierung im Zusammenhang mit der Bereithaltungstätigkeit ersatzlos zu streichen sei. Die SRG bemerkt, dass der Begriff "automatisiert" nicht erlaube, zu wissen, ob damit auch Werbetexte oder Chatforen erfasst werden.

Andere Bemerkungen betreffen den Begriff "fremde Informationen". Nach Meinung des VSP ist dieser Begriff klärungsbedürftig. SwissBanking, economiesuisse und VSKB beantragen, dass miteinander verbundene Unternehmen von der Weiterleitungspflicht auszunehmen seien, wenn es um strafbare Informationen auf Servern innerhalb dieses Verbundes geht.

2.32 Artikel 322bis Ziffer 1 Absatz 1 VE-StGB

2.321 Der Begriff "sicher weiss"

Der Begriff "sicher weiss" stellt für einige Vernehmlasser ein Problem dar44. Sie machen namentlich geltend, dass damit zu Unrecht der Eventualdolus ausgeschlossen werde45, verschiedene Fragen damit verbunden seien46 und der Begriff an sich schlecht gewählt sei47. Um diese Situation zu bereinigen, werden verschiedene Vorschläge gemacht. Einige Vernehmlasser würden es begrüssen, wenn der Begriff "sicher weiss" durch die vom Hehlereitatbestand (Art. 160 StGB) her bekannte Formulierung "weiss oder annehmen muss" ersetzt würde48. Andere wiederum postulieren eine ersatzlose Streichung49 und befürworten damit die Anwendung der allgemeinen Regeln über den Vorsatz. Schliesslich beantragen der Kanton NE, den Begriff mit "supposer" statt "présumer", SUISA mit "wissen oder wissen muss" und die UNIL mit "wissen muss oder wissen musste" zu ergänzen.

Für andere Vernehmlasser50 dürfte der Begriff "sicher weiss" selbst für Juristen nicht einfach zu deuten sein. Es sei davon auszugehen, dass dieser Begriff zu unüberwindlichen Beweisproblemen führe51. Das sichere Wissen wird auch abgelehnt, weil dieses erst vorliegen könne, wenn ein Gericht dessen Vorhandensein rechtskräftig festgestellt habe52. Der Kanton AG geht sogar davon aus, dass dieses sichere Wissen nur vorliegen könne, wenn die beschuldigte Person ein Geständnis ablege. Der

44 ZH, UR, OW, ZG, SO, BL, AR, GR, TG, NE, GE, JU, KSBS, EKKJ, COLT, eBay, MCI, Orange, SU- ISA, Swisscable, SWITCH, UNIGE, UNIL, sgv, VSEI.

45 ZG, SO, BL, AR, TG, TI, NE, GE, KSBS, EKKJ, SUISA.

46 OW, SO, BL, AR, TG, NE.

47 OW, ZG, SO, BL, AR, TG.

48 ZH, LU, ZG, SO, BL, AR, GR, TG, UR, EKKJ, UNIGE.

49 UR, TI, eBay.

50 MCI, Swisscable, sgv, VSEI.

51 JU, EKKJ, SWITCH.

52 LU, OW, SO, BL, AR, TG, NE, KSBS.