Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/124: Bericht und Vorentwürfe über die Änderung des StGB und des MStG betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider und die Kompetenzen des Bundes bei der Verfolgung strafbarer Handlungen (Netzwerkkriminalität) · 32 Seiten

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VI. Die Meinungen zum vorgeschlagenen Artikel 344 des Vorentwurfs B

1. Artikel 344 Absatz 1 VE-StGB

1.1 Erste, dringend notwendige Ermittlungen durch die Bundesanwalt-

schaft und die Bundeskriminalpolizei

51 Vernehmlasser105 befürworten erste, dringend notwendige Ermittlungskompetenzen der Bundesbehörden bei strafbaren Handlungen mittels elektronischer Kommunikationsnetze. Darunter befinden sich zwei Vernehmlasser106, die dieser Kompetenz nur unter der Bedingung zustimmen, dass beim Bund ein Kompetenzzentrum für die erforderlichen Ermittlungen unterhalten wird, das mit dem nötigen technischen und rechtlichen Know-how und den erforderlichen personellen Ressourcen ausgestattet ist, da es nicht angehe, dass der Bund über kantonale Ressourcen bestimme, über deren Verwendung und Planung einzig die Kantone verfügen dürfen.

In der Frage, wie weit die Bundesanwaltschaft und die Bundeskriminalpolizei ermitteln sollen, bzw. wann genau der Fall den kantonalen Strafverfolgungsbehörden übergeben werden soll, unterscheiden sich die Meinungen: So machen die neuen Kompetenzen des Bundes für den Kanton ZH und anderen Vernehmlassern107 nur Sinn, wenn der Bund in grenzüberschreitenden oder voraussichtlich mehrere Kantone betreffenden Fällen Vorermittlungen im technischen Bereich im Hinblick auf die Klärung der kantonalen Zuständigkeit umfassend durchführen könne. Dabei soll die Datensicherung im Rahmen von ersten Ermittlungen zentral vom Bund vorgenommen werden. Dieser soll in der Lage sein, den kantonalen Strafverfolgungsbehörden einen Anzeigerapport zum Tatverdacht und zu den verdächtigen Personen zu übermitteln. Diese Vorgehensweise erlaube eine angemessene Lasten- und Kostenverteilung auf Bund und Kantone.

Für neun Kantone108 soll im Rahmen von ersten Ermittlungen die Datensicherung und die Zuteilung der Verfahren nach erfolgten ersten Auswertungen zentral durch den Bund vorgenommen werden.

Nach Meinung des Kantons AG und der SKG darf die Delegation der Verfahren vom Bund an die Kantone erst erfolgen, wenn bei den Tatverdächtigen die Beweismittel sichergestellt und im Wesentlichen ausgewertet seien.

VSEI und sgv plädieren für eine weitestgehende Zentralisierung der Strafverfolgung, welche die kantonalen Strafverfolgungskompetenzen aber noch unangetastet lasse.

Grundsätzliche Zustimmung zu Ermittlungsmöglichkeiten des Bundes in der ersten Phase - jedoch nicht in der vorgeschlagenen Form - ist in den Stellungnahmen der Kantone FR, JU sowie COMAMAL, impressum und HSW zu finden. Die Kantone FR

105 BstGer, ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, VS, BS, BL, SH, AG, AR, SG, GR, TG, TI, NE, SP, CVP, SVP, LPS, EVP, CSP, Cp, AllianceF, economiesuisse, EKKJ, FER, FRC, GARP, KKPKS, KSBS, KF, Limita, SBK, SKGB, SAV, sgv, SKG, asut, VSEI, ICT, MCI, simsa, Swissfilm, Werft22, Zetel.

106 AG, SKG.

107 Ebenso oder sinngemäss ZG, SO, BS, BL, AR, TG, NE, KSBS.

108 LU, OW, ZG, SO, BS, BL, AR, SG, TG.