Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/124: Bericht und Vorentwürfe über die Änderung des StGB und des MStG betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider und die Kompetenzen des Bundes bei der Verfolgung strafbarer Handlungen (Netzwerkkriminalität) · 32 Seiten

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4.4 Absatz 4: Beurteilung der strafbaren Handlung nach schweizerischem Recht

SAV und eBay schlagen vor, den Anwendungsbereich von Absatz 4 zu beschränken. Nach Meinung von eBay zwingt die Formulierung von Artikel 322bis Absatz 1 VE-StGB internationale Hosting-Provider, auch solche Angebote von ihren Servern zu entfernen bzw. den Schweizer Behörden zu melden, die keinen Bezug zur Schweiz aufweisen. Um dies zu vermeiden, schlagen e-Bay und economiesuisse vor, Absatz 4 mit einem zweiten Satz zu ergänzen89. Der SAV vertritt die Auffassung, es genüge, dass die problematische Information nach schweizerischem Recht eine Straftat darstelle, und zwar unabhängig von ihrer Schwere. Der Straftatbestand nach Artikel 322bis Ziffer 1 VE-StGB ist mit Gefängnis bedroht. Wenn man berücksichtige, dass die strafbare Handlung zur Kategorie der Hehlerei gehöre, sei es ungerecht, sie strenger als die Vortat zu bestrafen. Er schlägt vor, die Anwendung von Artikel 322bis VE-StGB auf genügend schwere Vortaten einzuengen. Im Minimum seien die Übertretungen auszuschliessen.

Der Kanton GE misst dieser Bestimmung eine generelle Bedeutung zu und findet, sie sei mit Vorteil in Artikel 27 VE-StGB zu platzieren.

Der Kanton AG erachtet die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts nach Absatz 4 als zwingend, sofern eine derartige Strafnorm eingeführt wird.

Schliesslich ist UNIGE der Auffassung, Absatz 4 sei nicht nötig, weil das StGB diesen Fall bereits regle.

4.5 Absatz 5: Löschung von illegalen Inhalten

4.51 Standort

Der Standort von Absatz 5 ist Gegenstand verschiedener Bemerkungen. Gewisse Kantone90 sind der Auffassung, dass die Möglichkeit der Löschung illegaler Inhalte ein Pendant zur Einziehung gemäss Artikel 58 StGB sei. Andere Vernehmlasser91 erachten die ausdrückliche Regelung der Löschung für notwendig, weil sich die Artikel 58 ff. StGB auf Gegenstände und Vermögenswerte beschränke. Der Kanton BE und ifpi sind der Meinung, dass Absatz 5 an Artikel 58 StGB angeglichen werden sollte. Gewisse Vernehmlasser92 wollen Absatz 5 in Artikel 58 StGB regeln. Der Kanton GE schlägt vor, dies in Artikel 27 VE-StGB zu tun. Der Kanton JU beantragt, Artikel 58 StGB entsprechend zu ändern, da die Objekte der Einziehung im vorliegenden Fall nicht materielle Gegenstände, sondern Daten oder Informationen seien. KD findet, dass Absatz 5 die Artikel 58 und 59 StGB nur unvollständig ergänze. Schliesslich ist impressum der Meinung, Absatz 5 gehöre nicht ins StGB, sondern in einen anderen Erlass, da er keine strafrechtliche Norm darstelle. acin möchte diese Bestimmung im Zweiten Buch, Dritten Titel des Strafgesetzbuches (Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich) integriert wissen.

89 „Die Strafbarkeit setzt voraus, dass die Information speziell auf die Schweiz ausgerichtet ist“.

90 LU, SO, BL, AR, SG, TG.

91 FR, AG, GE, COMAMAL, Comintel, SKG.

92 FR, JU, COMAMAL, Comintel, UNIGE.