Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/124: Bericht und Vorentwürfe über die Änderung des StGB und des MStG betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider und die Kompetenzen des Bundes bei der Verfolgung strafbarer Handlungen (Netzwerkkriminalität) · 32 Seiten

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Der Kanton LU würde eine Kontrollpflicht der Provider im Rahmen des technisch und finanziell Möglichen begrüssen.

ricardo.ch schlägt vor, statt der Pflicht, entsprechende Hinweise an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten, ein entsprechendes Recht einzuführen. HSW rät von einem ausschliesslich strafrechtlichen Instrumentarium ab und regt an, eine verwaltungsrechtliche Regelung einzuführen, welche die präventiven Organisationspflichten der Provider hinreichend konkretisiere. UNIGE möchte, dass die Hinweise einzig von einer Justizbehörde ausgehen und die Anzeigepflicht nicht von der Art der Straftat abhängt, sondern vom Tatmittel.

ifpi würde es begrüssen, wenn auch der Access-Provider verpflichtet würde, entsprechende Informationen an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.

2.4 Absatz 4: Straflosigkeit der Access-Provider und der kurzfristigen Speicherung

Der Kanton ZH beantragt, dass die Straflosigkeit der Network-Provider76 und der so genannten Telehousing-Provider77 in Absatz 4 ausdrücklich erwähnt werden sollte. Der Kanton BS ist von der Straflosigkeit des Access-Providers, der lediglich Leitungen zur Verfügung stelle und dadurch riesige Mengen an Daten übertrage ohne sie kontrollieren zu können, überzeugt. Der Kanton GE, SUISA und Pro Juventute finden, dass die gänzliche Straflosigkeit der Access-Provider nicht gerechtfertigt sei. Soweit dies technisch möglich sei, sollten auch sie verpflichtet werden, den Zugang zu sperren. Der Kanton JU stellt in seiner Vernehmlassung fest, dass sowohl die absolute Straffreiheit des Access-Providers wie die relative Immunität des Hosting-Providers im StGB einzigartig seien.

acin beantragt, dass das neue Gesetz eine Anzahl Verpflichtungen der Provider regeln sollte. Dazu gehöre z.B., dass der Access-Provider seine Kunden kennen und die Daten so aufbewahren muss, dass die Strafbehörden jederzeit damit beliefert werden können. Es sei schockierend, die Access-Provider von jeder Strafbarkeit auszunehmen. Die Access-Provider seien die Einzigen, die einen Netzzugang sperren könnten. COMAMAL und Comintel verlangen, dass die Access-Provider verpflichtet werden, auf richterliche Anordnung hin eine Seite zu sperren. Für die UNIGE gibt es keinen technischen Grund, der die absolute Immunität der Access-Provider rechtfertigen würde. Mit entsprechenden Formulierungsvorschlägen umschreiben ifpi78 und MCI79 die Funktionen des Access-Providers und greifen dabei auf die

76 Vgl. Fn 27.

77 Vgl. Fn 27.

78 Art. 27 Abs. 4 VE-StGB: „Wer lediglich den Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsnetz vermittelt, ist nicht strafbar, sofern er die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. Eine automatische und kurzzeitige Zwischenspeicherung fremder Informationen infolge Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist“. Um eine neue Untergruppe für das Proxy-Caching zu schaffen, ist folgender neue Absatz 5 einzufügen: „Wer von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem elektronischen Kommunikationsnetz übermittelt, ist für automatisierte, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherungen, die dem alleinigen