Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/124: Bericht und Vorentwürfe über die Änderung des StGB und des MStG betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider und die Kompetenzen des Bundes bei der Verfolgung strafbarer Handlungen (Netzwerkkriminalität) · 32 Seiten

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und alle anderen Absätze lediglich auf den Content-, Hosting- und Access-Provider Bezug nehmen. SIUG teilt diese Meinung und fügt hinzu, dass sich eine klare Abgrenzung in Inhalts- und technische Provider aufdränge. Zudem schweige sich der Vorentwurf zu den eigentlichen, netzwerkspezifischen kriminellen Handlungen aus28. Die Kantone AR und NE sind der Auffassung, dass es bei den Providern zahlreiche Zwischen- und Mischformen gebe und sich deshalb Zuordnungsprobleme ergeben werden. Für den Kanton GR besteht eine der Schwierigkeiten der Vorlage darin, die Verantwortlichkeit der Tätergruppe zu definieren, welche fremde Informationen bereithält. In diesem Zusammenhang stellt der Kanton TI die Frage, wer sich bei SMS oder MMS als Hosting-Provider strafbar macht. Gleichzeitig weist er daraufhin, dass die italienischen Fassungen der Artikel 27 und 322bis VE-StGB nur schwer verständlich seien.

Der Kanton BE begrüsst zwar den Absatz 1, zieht aber die Fassung der Expertenkommission "Netzwerkkriminalität"29 vor, die schlanker und umfassender sei, da sie nicht nur auf die allgemeinen Regeln über Täterschaft und Teilnahme, sondern auf sämtliche allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Teils StGB verweise.

acin sieht nicht ein, was in Absatz 1 neu sein soll und beantragt deshalb dessen Streichung.

AudioVision, SWISSFILM, VIW und GARP erwarten, dass die vorliegende Revision Grauzonen beseitige und die Verantwortlichkeit in den Fällen kläre, wo Rechtsgüter wie Urheberrechte systematisch und massenhaft verletzt werden, wie zum Beispiel in File-Sharing-Netzwerken. Das Gesetz müsse die strenge akzessorische Bindung der File-Sharing Betreiber an eine Haupttat lösen. Aus den Materialien solle hervorgehen, dass das Bereitstellen und Bereithalten von Informationen auch die Urheberrechtsverletzung durch unbefugtes Zugänglichmachen einschliesse. Ferner sei der Grundsatz, dass es für die Strafbarkeit nicht auf den Status allein, sondern primär auf die Funktion des Providers ankomme, gesetzlich festzuhalten.

SWISSFILM beantragt, dass der in Absatz 1 aufgeführte Begriff "Informationen" zumindest in der Botschaft zu definieren sei.

Für COLT und ifpi hält Absatz 1 nicht klar fest, unter welchen Voraussetzungen die von Access- und Hosting-Providern erbrachten Dienstleistungen bei der Bereitstellung und Übertragung der Inhaltsdaten straflos bzw. strafbar sind. Eine entsprechende Umschreibung im Sinne der E-Commerce-Richtlinie30 sei deshalb angebracht.

ifpi bemängelt den Grundsatz in Absatz 1, wonach die allgemeinen Bestimmungen des StGB Anwendung finden, wenn eine Straftat mittels elektronischer Kommunikationsnetze begangen wird. Absatz 1 sieht vor, dass die strafbare Handlung im Bereithalten, Bereitstellen oder Übertragungen von Informationen besteht. Auf diese Weise sei unklar, ob der Begriff "Übertragung" alle erdenklichen Formen der Übermittlung

28 Z.B. Phishing, bei welchem Nutzer zur Eingabe von Passwörtern auf gefälschten Seiten verleitet werden oder das so genannte SMTP Harvesting, bei dem Mailserver systematisch auf gültige Adressen geprüft werden, wodurch bei den betroffenen Mailservern der legitime Mailverkehr behindert wird.

29 Bericht der Expertenkommission „Netzwerkkriminalität“, EJPD, Juni 2003, S. 90 f., abrufbar unter: http://www.bj.admin.ch/etc/medialib/data/kriminalitaet/gesetzgebung/netzwerkriminalitaet.Par.0006.Fil e.tmp/ber-netzwerkkrim-d.pdf.

30 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr" - "ecommerce Richtlinie"; ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). Abrufbar unter : http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2000/l_178/l_17820000717de00010016.pdf.