Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/124: Bericht und Vorentwürfe über die Änderung des StGB und des MStG betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider und die Kompetenzen des Bundes bei der Verfolgung strafbarer Handlungen (Netzwerkkriminalität) · 32 Seiten

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SAV meint, dass sich das sichere Wissen nicht nur auf die strafbare Information beziehen müsse, sondern bereits auf das Bereithalten und schlägt deshalb folgenden Einschub vor: " Wer wissentlich …". Für Werft22 ist die Annahme, dass dieses Wissen technologieinhärent sei, falsch. Werft22 schlägt deshalb vor, dass der Staat einen Katalog der zu treffenden Massnahmen erstelle. Nach Auffassung von ifpi ist der Begriff "sicher weiss" in Anlehnung an die E-Commerce-Richtlinie" - unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 14 - zu überarbeiten53.

Wiederum andere Vernehmlasser lehnen die strafrechtliche Beurteilung durch den Hosting-Provider der auf seinem Server gehosteten Inhalte ab54, da eine solche Beurteilung in die ausschliessliche Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden falle und diesen vorbehalten bleiben müsse55. Es könne ferner nicht angehen, dass Privatpersonen, die weder über das notwendige Fachwissen noch über die entsprechende Kompetenz verfügten, Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden wahrnehmen56. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass Inhalte, die im Inland strafbar sind, im Ausland zugelassen seien57. Da der Hosting-Provider seinen Kunden ein automatisiertes System zur Verfügung stelle, könne er gar nicht wissen, was für Informationen sich auf seinem Rechner befänden58. Orange wirft die Frage auf, wer für die organisatorischen Massnahmen, die mit einer solchen Regelung verbunden seien, aufzukommen habe. In den Augen von Orange käme das vorgeschlagene System der Einführung einer privaten Zensur gleich. Einige Vernehmlasser59 sind der Meinung, dass der Hosting-Provider erst dann zur Verhinderung einer weiteren Nutzung verpflichtet sei, wenn er die Information von einer Strafverfolgungsbehörde erhalte.

Schliesslich lehnt eine Gruppe von Vernehmlassern60 eine Kontrollpflicht der Inhalte auf Grund der riesigen Datenmengen ab. Für SWISSFILM und GARP müsste eine solche Überwachungspflicht mit verwaltungsrechtlichen Massnahmen flankiert werden. Der Kanton TI vertritt die Meinung, dass der Hosting-Provider Hinweise über strafbare Inhalte zu prüfen habe und auch handeln müsse, wenn sich die Illegalität der Information bestätigen sollte. Der Kanton JU und acin sind der Meinung, dass die Voraussetzung des "sicheren Wissens" dazu führe, dass der Hosting-Provider keine Kontrollen durchführen werde, um dieses "sichere Wissen" zu vermeiden. Das wiederum hätte aber zur Folge, dass strafbare Inhalte nach wie vor bereitgehalten würden ohne dass der Hosting-Provider strafrechtlich belangt werden könne.

2.322 Strafbares Nichtverhindern der Nutzung von illegalen Informationen

Für zwei Vernehmlasser61 widerspricht die Einführung eines solchen Unterlassungsdelikts der Strafrechtsdogmatik, da der Hosting-Provider keine Garantenpflicht trage und auch keine besondere Gefahrenquelle schaffe; zudem gestatte bereits Artikel 25 StGB über die Gehilfenschaft den Hosting-Provider zu bestrafen, der trotz wissentlichem Bereithalten einer strafbaren Information nichts unternehme, um die Nutzung

53 Vgl. Fn 30.

54 AI, SVP, COLT, eBay, GARP, sunrise, SWITCH, SwissBanking, Swisscable, SWISSFILM, VSKB, sgv, VSEI.

55 SVP, COLT, eBay, SWITCH, Orange, sunrise, sgv, VSEI.

56 AI, SVP, eBay, sunrise, swisscable.

57 AI, sgv, VSEI, sunrise.

58 GE, Swisscom.

59 COLT, economiesuisse, KD, MCI, Swisscom, SWITCH.

60 AI, TI, SVP, cablecom, GARP, Orange, SWISSFILM.

61 Orange, sunrise.