Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/124: Bericht und Vorentwürfe über die Änderung des StGB und des MStG betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider und die Kompetenzen des Bundes bei der Verfolgung strafbarer Handlungen (Netzwerkkriminalität) · 32 Seiten

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dem Aspekt des Verschuldens zu beurteilen wäre. SVP, COLT, sgv und VSEI stellen fest, dass die Konkurrenzverhältnisse zu anderen Straftatbeständen nicht geklärt seien.

2.33 Artikel 322bis Ziffer 1 Absatz 2 VE-StGB

2.331 Hinweise von Dritten

Für viele Vernehmlasser ist die Entgegennahme von Hinweisen auf strafrechtlich relevante Informationen ganz klar eine staatliche Aufgabe, die nicht an Private zu delegieren sei72. Für MCI, sgv und VSEI gibt es keinen ersichtlichen Grund, die Hosting-Provider als Vermittler zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Privaten einzuschalten. Swisscom stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Dritte mit seinem Hinweis direkt an die Strafverfolgungsbehörden wenden solle. Diese seien dafür geschult und verfügten auch über die Fachkompetenz, legale von illegalen Inhalten zu unterscheiden.

Mit einem entsprechenden Vorschlag73 beantragen die Kantone BE und BS sowie KKPKS und EKKJ, dass auch die vom Hosting-Provider selber entdeckten Hinweise auf mögliche strafbare Handlungen an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten seien. Da es sich bei der unterlassenen Weiterleitung um ein selbständiges Delikt handelt, fragt sich der Kanton BS, ob nicht schon der hinreichende Verdacht, dass etwas strafbar sein könnte, ausreichen sollte. UNIGE ist der Meinung, dass der Begriff "Dritte" definiert werden sollte. acin gibt zu bedenken, dass es schwierig sein werde zu beweisen, dass der Hosting-Provider den Hinweis auch tatsächlich erhalten habe.

Der Kanton SH wirft die Frage auf, ob nicht eine zentrale Meldestelle eingerichtet werden sollte, da die Provider nicht immer über gut zugängliche Mailadressen verfügten. Die Meldungen an die Provider würden dann von dieser zentralen Meldestelle erfolgen. Diese könnte dadurch kontrollieren, ob der Provider auf die eingegangene Meldung reagiert.

Für ricardo.ch wird der Dritte, der einen Hinweis einbringt, in aller Regel der vermeintliche Geschädigte sein. Diese Person habe demnach bewusst auf die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden verzichtet. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb in dieser Situation ein automatischer Einbezug der Strafverfolgungsbehörden durch den Hosting-Provider erfolgen sollte. Dies könnte den Hinweisgeber in erhebliche Schwierigkeiten bringen, wenn sich die erhobenen Vorwürfe als nicht stichhaltig erweisen würden. Er könnte sich mit dem Vorwurf der Ehrverletzung konfrontiert sehen.

72 GR, SVP, asut, cablecom, COLT, eBay, KD, DJS, MCI, Orange, PLP, SIUG, SRG, sunrise, Swisscable, SwissBanking, Swisscom, SICTA, simsa, sgv, UNIGE, VSEI.

73 In Absatz 2 sei der Satzteil "… von Dritten an ihn gerichtete und bei ihm eingegangene …" zu streichen.