Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/124: Bericht und Vorentwürfe über die Änderung des StGB und des MStG betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider und die Kompetenzen des Bundes bei der Verfolgung strafbarer Handlungen (Netzwerkkriminalität) · 32 Seiten
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gesehen. Angesichts der schwierigen Finanzlage von Bund und Kantonen könne so auch jede Behörde ihren Beitrag leisten.
Die Kantone LU, OW und NW können eine Effizienzsteigerung nur im Vorermittlungsverfahren bejahen.
Für den Kanton BE kann die Strafverfolgung mit den vorgeschlagenen Kompetenzen des Bundes nur effizienter werden, wenn die Kantone die Ermittlungsresultate der Bundesbehörden vertrauensvoll übernehmen können.
Als kaum effizienzsteigernd wird die vorgeschlagene Lösung von den Kantonen FR und JU sowie COMAMAL bewertet, weil das Hauptproblem bei der Operation „Genesis“ in der fehlenden Kontrolle über die Presse gelegen habe.
2. Artikel 344 Absatz 2 VE-StGB
Die vorgeschlagenen Weisungskompetenzen der Bundeskriminalpolizei werden grossmehrheitlich113 von 37 Vernehmlassern, darunter 23 Kantonen, abgelehnt. Die Ablehnung wird hauptsächlich damit begründet, dass ein Weisungsrecht auf Grund der positiven Erfahrungen der letzten Operationen weder nötig noch praktikabel sei und es nicht angehen könne, wenn eine Bundespolizeibehörde kantonalen Untersuchungsrichtern oder Staatsanwälten Weisungen erteile und Prioritäten in der Ermittlungstätigkeit vorschreibe. Die Flexibilität der kantonalen Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfe nicht eingeschränkt werden114. Sieben Kantone115 sehen zudem die Gefahr, dass der Bund die kantonalen Behörden zur Führung kostenintensiver Verfahren verpflichten würde, die sie auf Grund eigener Einschätzung (insbesondere im Hinblick auf die bei Verfahrenseinstellungen anfallenden Entschädigungsleistungen) nicht anheben würden.
Die Durchsetzung des Weisungsrechts erachten die Kantone UR, GL, ZG, BS, BL, AR, TG als schwierig.
Für den Kanton TI steht die vorgeschlagene Weisungskompetenz im Widerspruch zu Artikel 344 Absatz 1 VE-StGB, weil dieser die kantonalen Strafverfolgungskompetenzen unangetastet lasse.
Eine Weisungskompetenz der Bundeskriminalpolizei gegenüber den Polizeiorganen der Kantone (ev. nach vorgängiger Konsultation) erachten die Kantone ZG, BS, BL, AR, AG, TG, GE, die CVP und die SKG als denkbar.
Der Kanton GR schlägt vor, den Begriff „Bundeskriminalpolizei“ durch „Strafverfolgungsbehörden des Bundes“ zu ersetzen.
Die EKKJ schlägt vor, folgende Formulierung zu prüfen: „Die Bundeskriminalpolizei sorgt für eine Koordination der Ermittlungen“.
113 BStGer, ZH, BE, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, SG, GR, AG, TG, TI, VS, NE, GE, JU, CVP, COMAMAL, DJS, KSBS, SKG, Pro Juventute, SAV, SIG, KD, UNIGE, UNIL, VIW, acin.
114 Diese Begründung findet sich explizit oder sinngemäss in den Stellungnahmen von BstGer, ZH, BE, UR, OW, NW, ZG, FR, SO, BS, BL, AR, GR, AG, TG und KSBS.
115 ZH, ZG, SO, BS, BL, AR, TG.