Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/124: Bericht und Vorentwürfe über die Änderung des StGB und des MStG betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider und die Kompetenzen des Bundes bei der Verfolgung strafbarer Handlungen (Netzwerkkriminalität) · 32 Seiten

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Der SAV beantragt, den Begriff „Weisungen“ durch „Empfehlungen“ zu ersetzen.

Der Kanton LU erachtet das vorgeschlagene Weisungsrecht nur für die Koordination des zeitlichen Ablaufs und die Information der Medien als zweckmässig, aber nicht für die Durchführung der gesamten Operation116.

Der Kanton AI erklärt, dass er sich nicht gegen eine zentrale Weisungsbefugnis zur Wehr setzen werde, wenn sich diese als unabdingbar erweisen sollte.

Eine Minderheit117 der Vernehmlasser die dem Vorentwurf B generell zustimmen, ist mit der vorgeschlagenen Weisungskompetenz der Bundeskriminalpolizei einverstanden.

3. Weitere Anregungen und Bemerkungen

Vier Vernehmlasser118 befürworten die Idee einer umfassenden Kompetenz des Bundes für die Strafverfolgung von Netzwerkdelikten. Pro Juventute und VIW unterstützen die im Expertenbericht „Netzwerkkriminalität“ vorgeschlagene Bundeskompetenz. KD orientiert sich grundsätzlich auch an dieser Lösung, möchte jedoch die von der Expertenkommission „Netzwerkkriminalität“ vorgeschlagenen neuen Artikel 18bis Absatz 1, 2. Satz BStP und 340ter Absatz 3 StGB anpassen.

Die SKG schlägt vor, eine subsidiäre Bundeskompetenz zur Verfolgung strafbarer Handlungen mittels elektronischer Kommunikationsnetze mit Abtretungsmöglichkeit an einen oder mehrere Kantone zu schaffen, wenn der zuständige Kanton noch nicht feststeht, oder zur Zeit keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist, oder eine kantonale Strafverfolgungsbehörde die Bundesanwaltschaft darum ersucht, oder andere wichtige Gründe es erfordern.

Gewisse Vernehmlasser119 sprechen sich hingegen ausdrücklich gegen eine Bundesstrafverfolgungskompetenz aus.

Auf das in der Variante 1 der Arbeitsgruppe „Genesis“ erwähnte Oberaufsichtsrecht des Bundes wird teilweise explizit eingegangen. Ein Oberaufsichtsrecht des Bundes wird von drei Vernehmlassern120 begrüsst, acht Vernehmlasser121 lehnen ein solches ab.

Für acin scheint die Variante 2 der Arbeitsgruppe „Genesis“ eine geeignete Lösung darzustellen.

Neun Kantone122 sind der Meinung, dass bei der Umsetzung der vorliegenden Vorlage besonderes Augenmerk auf die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Beweismittelauswertung zu richten ist. Zu diesem Zweck sollten eines (Bund) oder mehrere (Bund und grosse Kantone) Kompetenzzentren zur Auswertung si-

116 Ähnlich OW.

117 SP, SVP, LPS, EVP, CSP, Cp, AllianceF, economiesuisse, FER, FRC, GARP, KKPKS, KF, Limita, SBK, SKGB, asut, VSEI, ICT, MCI, simsa, Swissfilm, Werft22, Zetel.

118 SKG, Pro Juventute, KD, VIW.

119 ZH, LU, NW, LPS, EVP, Cp, UNIL, acin.

120 EKKJ, SIG, Werft22.

121 LU, ZG, BS, BL, TG, NE, LPS, Cp.

122 ZH, OW, ZG, FR, SO, BS, BL, AR, TG.