Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/71: Bilaterale Abkommen II · 31 Seiten
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Für die SPS geht die Vorlage im Waffenbereich zwar in die richtige Richtung, doch sei sie letztlich ungenügend, weil sie noch hinter die bereits hängige «nationale» Waffengesetzrevision zurückfalle. Allein die SVP lehnt die Änderungen integral als verfehlt ab, da sie der freiheitlichen Waffentradition ein Ende bereiteten und Aspekte enthielten, die bereits im Rahmen der Vernehmlassung zur hängigen Waffenrechtsrevision «vernichtend» kritisiert worden seien.
3.6.1.2. Kantone
Die Kantone bemängeln, dass aus den Vernehmlassungsunterlagen nicht hervorgeht, wie das Verfahren gestützt auf Dublin tatsächlich ablaufen soll. Das Verfahren zur Bestimmung des für die Behandlung eines Asylgesuches zuständigen Staates reduziert sich nicht auf den Vergleich von Fingerabdrücken und die Feststellung, ob diese Person bereits in einem andern Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht hat oder nicht. Die Dublin-Verordnung sieht neben dem Kriterium des Erstasyls auch noch andere Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Staates vor (Familienangehörige, Erteilung eines Visums etc.). In diesen Fällen muss mit dem oder den betreffenden Dublin-Staaten das in der Dublin-Verordnung vorgesehene Verfahren durchgespielt werden. Die Kantone vermissen Aussagen darüber, ob sich die betroffenen Personen während dieser Zeit in einer Empfangsstelle des Bundes befinden, ob sie noch während des Verfahrens einem Kanton zugeteilt werden, wer die Anhörungen macht usw. In Anbetracht der Tatsache, dass das Asylwesen grundsätzlich Bundessache ist und die Kantone nur dort für den Vollzug zuständig sind, wo ihnen diese Aufgabe zugewiesen ist, gehen sie davon aus, dass der Bund bis zur Fällung des Nichteintretens- bzw. Übernahmeentscheids für sämtliche anfallenden Kosten aufkommt, d.h. dass er insbesondere für die Betreuung und Unterbringung der Personen besorgt ist.
Bemerkung: Die Annahme der Kantone trifft zu. Bis zum Nichteintretensentscheid ist der Bund für Unterbringung und Betreuung zuständig. Die Einzelheiten des Dublin-Verfahrens sind noch nicht geklärt, sie betreffen aber nur den Bund, es gibt keine neuen Verpflichtungen für die Kantone. Die Kantone werden erst bei einem Nichteintretensentscheid mangels Zuständigkeit involviert, indem sie mit dem Vollzug der Wegweisung in den zuständigen Staat beauftragt werden. Für den Vollzug von Wegweisungen sind die Kantone bereits heute zuständig.
Die Kantone stehen den vorgeschlagenen Änderungen im Waffenbereich auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von Schengen/Dublin verhalten positiv gegenüber. Insbesondere stellen sie mit Befriedigung fest, dass sich die Vorlage an der bestehenden Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen orientiert, unterstreichen jedoch gleichzeitig, dass ihnen in massgeblichem Umfang ein zusätzlicher Vollzugsaufwand entstehe (insbesondere im Bereich der Erfassung von bestehenden Besitzverhältnissen an Waffen im Sinne von Art. 10 WG).
3.6.1.3. Weitere interessierte Kreise
Bei den im Waffenbereich interessierten Kreisen stossen die vorgesehenen Änderungen im Waffengesetz (WG)1 verbreitet auf Kritik. Auf Ablehnung stossen bei den interessierten Verbänden – wenn auch jeweils mit unterschiedlicher Absolutheit und Gewichtung – diejenigen Gesetzesänderungen, die