Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/71: Bilaterale Abkommen II · 31 Seiten
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EBK-Geldwäschereiverordnung10 begründet. Wie dies in den Erläuterungen zu Artikel 2 des Abkommens über die Betrugsbekämpfung festgehalten wird, ist dies auf Grund des Abkommens gesichert.
3.8. Zinsbesteuerung
Die EU-Zinsbesteuerungsvorlage als Ganzes betrachtet fand die Zustimmung aller Vernehmlassungsadressaten mit einer Ausnahme.
Die Schweizerische Volkspartei lehnt das Abkommen und das flankierende Bundesgesetz ab und erachtet die Vorlagen als schädlich für die Schweiz.
Andere Parteien des bürgerlichen Spektrums und die Wirtschaftsverbände heben die Bedeutung des Abkommens für den Finanzplatz Schweiz und den Schutz des steuerlichen Bankgeheimnisses hervor und unterstützten die im Abkommen enthaltene Abschaffung der Quellenbesteuerung von grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen.
Parteien des linken und grünen Spektrums und karitative Organisationen stellten demgegenüber die Bekämpfung der Steuerhinterziehung als positiven Aspekt in den Vordergrund. Bedauert wurde von dieser Seite hingegen insbesondere die harte Haltung der Schweiz mit Bezug auf das Bankgeheimnis und die steuerliche Amts- und Rechtshilfe.
Die Kantone stimmen den im Abkommen mit der EG ausgehandelten Lösungen und insbesondere der Ablehnung des automatischen Informationsaustausches und den Quellensteuernullsätzen auf Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen zu. Gewünscht werden möglichst präzise Angaben zu den finanziellen Auswirkungen des Abkommens und die Partizipation der Kantone am schweizerischen Rückbehaltsanteil im Rahmen der für den Verrechnungssteuerertrag massgebenden Quoten.
Auch die Zahlstellen sollten nach Ansicht der Kantone für ihre durch das Abkommen entstehenden Zusatzkosten aus dem der Schweiz verbleibenden Rückbehaltsertragsanteil entschädigt werden; eine gleich lautende Forderung wurde auch von der Treuhandkammer, nicht aber von den Bankenverbänden geltendgemacht.
Zum Entwurf des Zinsbesteuerungsgesetzes gingen zahlreiche Detailanregungen ein. Diese betrafen insbesondere Verfahrens- und Gestaltungsfragen im Rückbehalts- und Amtshilfebereich. Den Anregungen konnte bei der Überarbeitung der Gesetzesvorlage teilweise Rechnung getragen werden. Einige Vorschläge werden auch in den in Ausarbeitung befindlichen Verwaltungsanweisungen oder bei künftigen Verhandlungen zur Revision von Doppelbesteuerungsabkommen mit EU-Mitgliedstaaten Berücksichtigung finden.