Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/71: Bilaterale Abkommen II · 31 Seiten
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terien und Verfahren zu bestimmen. Der als zuständig erkannte Staat ist verpflichtet, das Asylverfahren unter Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK durchzuführen. Die Verpflichtung des zuständigen Staates zur Durchführung des Asylverfahrens auf Grund derselben völkerrechtlichen Verpflichtungen wie sie auch für die Schweiz gelten, unterscheidet die Wegweisung in einen nach der Dublin-Verordnung zuständigen Staat von einer Wegweisung in einen Drittstaat. Die an Dublin teilnehmenden Staaten sind in diesem Sinne nicht als Drittstaaten im klassischen Sinne zu verstehen. Es würde dem Grundgedanken der Dubliner Zusammenarbeit widersprechen und diese wohl obsolet werden lassen, wenn ein für die Prüfung des Asylgesuchs nicht zuständiger Staat für das im zuständigen Staat durchgeführte Asylverfahren verantwortlich gemacht wird.
• Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 19374 (StGB)
Die Kantone bemerken zu Artikel 351deciesStGB (Nationaler Teil des Schengener Informationssystems), dass in den Absätzen 3 Buchstabe d und 4 Buchstabe a sinnvollerweise die „Polizei-Strafverfolgungsbehörden der Kantone“ aufzuführen wären. In Absatz 8 sollte es zudem wohl anstelle „Art. [recte: Abs.] 7 Buchstaben d und e“ „Art. [recte: Abs.] 7 Buchstaben e und f“ heissen.
Diese Bemerkungen wurden berücksichtigt und der entsprechende Gesetzestext geändert.
• Bundesgesetz vom 20. Juni 19975 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG)
Die Erarbeitung des Vernehmlassungsentwurfes zur Umsetzung der «Schengener Waffenvorschriften» ging davon aus, dass nur jene Änderungen aufgenommen werden sollten, die sich zwingend aus den Vorgaben der Richtlinie 91/477 EWG (sog. Waffenrichtlinie) ergeben. Änderungen des geltenden Waffengesetzes, die darüber hinausgehen, sollten in der Vorlage ebenso unberücksichtigt bleiben wie Anpassungen, die mit der hängigen «nationalen» Revision des Waffengesetzes angestrebt wurden. Die im Lichte der Mindestvorgaben der Waffenrichtlinie bestehenden Gestaltungsspielräume sollten im Sinne der Berücksichtigung der Struktur des Gesetzes einerseits sowie der schweizerischen Tradition im Umgang mit Waffen andererseits so weit als möglich genutzt werden. In dieser Perspektive ist auch die gemeinsame Erklärung zu sehen, welche in die gemeinsame Niederschrift zum Schengen-Assoziierungsübereinkommen aufgenommen wurde und hinsichtlich der waffenrechtlichen Aspekte des Milizsystems das schweizerische Recht vorbehält. Der Tenor der eingegangenen Stellungnahmen bestätigt die grundsätzliche Richtigkeit dieses Ansatzes.
Vor diesem Hintergrund und im Lichte der Ergebnisse der Vernehmlassung sowie der verwaltungsinternen Ämterkonsultationen hat der ursprüngliche Vernehmlassungsentwurf vom 30. Juni 2004 in einigen Punkten eine Modifizierung erfahren. Dabei wurde versucht, den in den jeweiligen Stellungnahmen enthaltenen Kritikpunkten soweit als möglich, d.h. in dem von der Waffenrichtlinie vorgegebenen Rahmen, Rechnung zu tragen. Die Regelungsaspekte, die so im Vergleich zum Vernehmlassungsentwurf nochmals modifiziert wurden, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Begriff der «militärischen Feuerwaffen»: Der in Artikel 5 des Vernehmlassungsentwurfs (Verbote im Zusammenhang mit Waffen) eingeführte Begriff der «militärischen Feuerwaffen», der auf die deut-