Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/71: Bilaterale Abkommen II · 31 Seiten

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den. Wegen der Kohärenz mit der Meldepflicht nach Artikel 11 WG ist neu auch hier die Meldestelle zuständig, wobei eine Übertragung der Aufgabe an eine private Institution ebenfalls möglich ist (Art. 42a Abs. 1 i.V.m. Art. 38a WG). Darüber hinaus wird die Anmeldepflicht eingeschränkt, namentlich um unnötigen administrativen Aufwand zu vermeiden. Nicht angemeldet werden müssen Feuerwaffen, die bei einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung erworben wurden. Diesfalls sind die Daten im Waffenbuch greifbar. Andererseits erübrigt sich eine Anmeldung auch für Ordonnanzwaffen, die von der Militärverwaltung seinerzeit zu Eigentum abgegeben wurden, da dieser Fall durch die gemeinsame Erklärung betreffend das schweizerische Milizsystem abgedeckt ist (Art. 42a Abs. 2 Bst. a und b WG).

• Bundesgesetz vom 14. Dezember 19908 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und Bundesgesetz vom 14. Dezember 19909 über die direkten Bundessteuern (DBG)

Um bestimmten im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens vorgebrachten Erwägungen Rechnung zu tragen, wurden die Absätze 1 und 2 des neu geschaffenen Artikels 57bisStHG leicht angepasst. Eine entsprechende Anpassung erfolgte zudem in Artikel 182 Absätze 1 und 2 DBG.

3.7. Betrugsbekämpfung

Die Kantone unterstützen das Abkommen über die Betrugsbekämpfung. Sie betrachten dieses Abkommen als taugliches Mittel für die grenzüberschreitende Strafverfolgung von teilweise massiven Betrugs- und Hinterziehungsfällen. Die FDP, die CVP, die SPS und die Grüne Partei der Schweiz begrüssen das Abkommen, die SVP lehnt es ab, die EDU hat Vorbehalte angebracht. Auch die Arbeitsgemeinschaft der Hilfswerke, die Caritas, die Schweizerische Bankiervereinigung, der Schweizerische Bauernverband, das Centre Patronal, die economiesuisse, der Schweizerische Arbeitgeberverband, die Erklärung von Bern, die Fédération des Entreprises Romandes, die Fédération Patronale Vaudoise, die Schweizerische Gesellschaft für Aussenpolitik, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, der Kaufmännische Verband Schweiz, der Schweizerische Versicherungsverband, der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV) sowie die Dachorganisation der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) begrüssen das Abkommen. Während einige (FDP, Centre Patronal, Fédération Patronale Vaudoise) die Ausnahme der direkten Steuern vom Geltungsbereich befürworten, lehnen andere (SPS, EvB, Arbeitsgemeinschaft der Hilfswerke, Caritas) dies ab.

Die Schweizerische Bankiervereinigung unterstützt eine praktische Lösung, soweit die Grundsätze der schweizerischen Gesetzgebung respektiert bleiben, namentlich eine klare Begrenzung des Abkommens auf die indirekten Steuern, die Anerkennung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit im Sinne der Subsidiarität, die Wahrung des Grundsatzes der Spezialität sowie die Gewährleistung des Rechtsweges für die Betroffenen. Im Abkommen über die Betrugsbekämpfung sind diese Elemente enthalten.

Bankiervereinigung und economiesuisse verlangen in Bezug auf die Geldwäscherei eine Präzisierung der schweizerischen Gesetzgebung, wonach die Entgegennahme von Geldern aus Steuerhinterziehung im Sinne des Abkommens über die Betrugsbekämpfung kein „erhöhtes Risiko“ nach Artikel 7 der

8 SR 642.14

9 SR 642.11