Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/71: Bilaterale Abkommen II · 31 Seiten
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Die Sozialdemokratische Partei der Schweiz und die Caritas Schweiz sind der Ansicht, die Ausnahme nach Artikel 22aterAbsatz 4 müsse auch auf Absatz 2 angewendet werden.
Artikel 22ater
Artikel 22aterAbsatz 2 hält fest, dass die Betreuungspflicht, die unverzügliche Rückbeförderung der von einer Einreiseverweigerung betroffenen Person sowie die Übernahme bestimmter Kosten bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus oder der Einreise in die Schweiz umfasst. Wird die Einreise zur Prüfung eines Asylgesuchs bewilligt, kommt Absatz 2 somit automatisch nicht mehr zur Anwendung. Aus diesem Grund besteht keine Notwendigkeit für eine Ergänzung von Absatz 4.
Die Kantone und die SPS sind der Ansicht, dass der Datenaustausch im Rahmen der Sorgfaltspflicht der Beförderungsunternehmen gesetzlich geregelt werden sollte.
Artikel 22j
Der Botschaftsentwurf sieht einen neuen Artikel 22j vor, der diesen Datenaustausch zwischen den Behörden und den Beförderungsunternehmen im Rahmen der vorgesehenen Zusammenarbeit regelt.
Anliegen zu Art. 22p Abs. 1 ANAG:
Es wird als überflüssig erachtet, die Verpflichtung für die Abnahme der Fingerabdrücke bei illegaler Einreise über einen Flughafen für die Polizeibehörden der Gemeinden vorzusehen.
Bemerkung: Es ist nicht auszuschliessen, dass bei kleineren Flughäfen die Polizeigewalt durch die Gemeinde wahrgenommen wird. Daher ist es sinnvoll, diese im Gesetz zu erwähnen.
• Asylgesetz vom 26. Juni 19983 (AsylG)
Die SPS, die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) und Caritas Schweiz fordern, dass Artikel 107a gestrichen wird, weil diese Bestimmung völkerrechtlich problematisch sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in Strassburg hätte die Schweiz die Verantwortung für eine mögliche Verletzung von Artikel 3 EMRK zu tragen, wenn sie die betroffene Person in einen Drittstaat zurückschickt und dieser die Person unter Verletzung von Artikel 3 EMRK abschiebt. Daher müsse die Schweiz ihr Beschwerdeverfahren EMRK-kompatibel gestalten, was bedeutet, dass die Beschwerde gegen eine Abschiebung in einen Staat, der sich an der Dubliner Zusammenarbeit beteiligt, aufschiebende Wirkung haben müsse. Die fehlende aufschiebende Wirkung solcher Beschwerden können eine Verletzung von Artikel 13 EMRK darstellen.
Die Dublin-Verordnung sieht in Artikel 19 Absatz 2 vor, dass Beschwerden gegen den Entscheid, für die Prüfung des Asylverfahrens nicht zuständig zu sein, keine aufschiebende Wirkung bezüglich der Überstellung in den zuständigen Staat haben. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Gerichte oder zuständigen Stellen im Einzelfall nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders entscheiden. Alle an Dublin teilnehmenden Staaten haben sowohl die Flüchtlingskonvention wie auch die EMRK unterzeichnet und wenden diese auch an. Bei der Dubliner-Zusammenarbeit geht es darum, den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat nach den in der Dublin-Verordnung festgelegten Kri-