Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/71: Bilaterale Abkommen II · 31 Seiten
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gen müssen. Diesen Anliegen wird durch entsprechende sprachliche Anpassungen Rechnung getragen (Art. 6b, Art. 9a, Art. 10a Abs. 3 WG).
Verordnungskompetenz des Bundesrates in Bezug auf privilegierte Waffen: In Artikel 10 Absatz 2 des Vernehmlassungsentwurfs war vorgesehen, dass der Bundesrat den persönlichen Geltungsbereich von Absatz 1 dieser Bestimmung, der eine Reihe privilegierter Waffen von der Waffenerwerbsscheinspflicht ausnimmt, einschränken kann. Mit Blick auf das anvisierte Regelungsziel, den Waffenerwerb ausländischer Staatsangehöriger ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz wie bisher durchwegs der Bewilligungspflicht zu unterstellen, wurde die Verordnungskompetenz als zu offen formuliert kritisiert. Diesem berechtigten Einwand wird durch eine entsprechende sprachliche Anpassung von Artikel 10 Absatz 2 WG Rechnung getragen.
Einführung einer Meldepflicht: Nach dem Konzept des Vernehmlassungsentwurfs sollte der Erwerb einer nach Artikel 10 WG privilegierten Feuerwaffe den für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen zuständigen kantonalen Behörden gemeldet werden, indem die übertragende Person den Behörden eine Kopie des schriftlichen Kaufvertrages zustellt. Dieses Meldesystem wurde nun in zweierlei Hinsicht modifiziert: Zum einen ist vorgesehen, dass die Meldung neu an eine Meldestelle erfolgt. Dabei obliegt es den Kantonen, diese zu bezeichnen, wobei sie ausdrücklich auch private Institutionen mit der Erfassung der Meldungen betrauen können (Art. 11 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 38a WG). Zum anderen können die Kantone – neben der Einsendung einer Vertragskopie – auch eine andere ihnen als geeignet erscheinende Form der Meldung vorsehen (Art. 11 Abs. 3 WG).
Begleitscheinverfahren im Hinblick auf die Ausfuhr von Feuerwaffen: In der Vernehmlassungsvorlage war dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), das gestützt auf das Kriegsmaterialgesetz (KMG)6- bzw. Güterkontrollgesetz (GKG)7 als Bewilligungsbehörde für die Ausfuhr von Waffen amtet, neu die Aufgabe zugedacht, als zentrale Empfangs- und Meldestelle die betroffenen Schengen-Staaten über endgültige Feuerwaffenausfuhren zu unterrichten. Dieses System stiess auf Bedenken, weil dem seco im Rahmen des jeweiligen Ausfuhrbewilligungsverfahrens nicht alle Informationen (namentlich betreffend den Transport) vorgelegen hätten, die gemäss Waffenrichtlinie zu übermitteln sind. Nach dem in Artikel 22b WG nun stattdessen vorgesehenen Verfahren übermittelt die Zentralstelle im Bundesamt für Polizei den betroffenen Schengen-Staaten die erforderlichen Informationen, welche ihr vom jeweiligen Exporteur vor der effektiven Ausfuhr mitgeteilt werden. Der von der Zentralstelle ausgestellte Begleitschein, der die notwendigen Angaben über die Beförderung und die beteiligten Personen enthält, muss die Feuerwaffen bis zu deren Bestimmungsort begleiten. Infolge des Übergangs zum Begleitscheinverfahren, das den Anforderungen der Waffenrichtlinie besser gerecht wird, erübrigt sich die Aufnahme zusätzlicher Datenschutzbestimmungen in das KMG bzw. GKG. Zur Vermeidung von allfälligen Doppelspurigkeiten wird jedoch das KMG vorsorglich dahingehend ergänzt, dass der Bundesrat Ausnahmen von der Bewilligungsspflicht vorsehen kann, soweit Feuerwaffen in einen Schengen-Staat ausgeführt werden (Art. 17 Abs. 3bisKMG). Im GKG besteht diese Möglichkeit bereits (Art. 8 Abs. 1 GKG).
Anmeldung bestehender Besitzverhältnisse (Übergangsbestimmung): Der Vernehmlassungsentwurf sah ursprünglich eine Anmeldung bestehender Besitzverhältnisse an Feuerwaffen vor, deren Erwerb der Meldepflicht untersteht (sog. privilegierte Feuerwaffen nach Art. 10 WG). Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldungen waren wiederum die kantonalen Waffenerwerbsscheinsbehör-