Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/71: Bilaterale Abkommen II · 31 Seiten
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aus ihrer Sicht mit der schweizerischen Waffentradition im Widerspruch stehen. Im Brennpunkt der Kritik stehen dabei hauptsächlich die folgenden Aspekte: die Aufnahme so genannter «militärischer Feuerwaffen» in den Katalog verbotener Waffen, die grundsätzliche Gleichbehandlung aller Erwerbsfälle (und damit die Aufgabe der Unterscheidung zwischen dem Erwerb im Handel und unter Privaten, ausserdem die Regelung des Erbganges), die Anpassung der Waffenerwerbsscheinsvoraussetzungen für Feuerwaffen («begründetes Erwerbsinteresse»), die Regelung des Besitzes sowie die Einführung einer Meldepflicht. Grundsätzlich positiv aufgenommen wird demgegenüber die Einführung des Europäischen Feuerwaffenpasses, worin insbesondere JagdSchweiz, der Schweizerische Schiesssportverband (SSV) sowie der Schweizerische Büchsenmacher- und Waffenhändlerverband (SBV) eine seit längerem erwünschte Erleichterung der Formalitäten bei der Mitnahme von Waffen ins Ausland erblicken.
Generell kritisiert wird ausserdem, dass die vorgesehenen Anpassungen weit über das hinausgingen, was von Schengen verlangt sei. Es dürfe nicht sein, dass Regelungsaspekte, die im Rahmen der Vernehmlassung zur hängigen «nationalen» Waffengesetzrevision auf entschiedene Ablehnung gestossen seinen, auf dem Umweg über Schengen wieder aufgenommen würden. Der SSV fordert vor diesem Hintergrund volle Transparenz und eine klare Beschränkung auf Änderungen, die von Schengen zwingend gefordert seien. Einige Verbände (insbesondere Pro Tell, SwissGuns, JagdSchweiz, Schützenveteranen) weisen die Vorlage pauschal zurück. Aus ihrer Sicht leisteten die vorgeschlagenen Änderungen der Entmündigung und Kriminalisierung des unbescholtenen Bürgers Vorschub und liefen auf eine Entwaffnung des Volkes hinaus und seien daher inakzeptabel. Das geltende Waffengesetz genüge den Anforderungen der Missbrauchsbekämpfung auch unter Schengen vollauf.
Das Schweizerische Rote Kreuz befürchtet, dass mobile Personenkontrollen im Landesinnern rassistisch ausgeübt werden könnten.
Bemerkung: Mobile Personenkontrollen im Landesinneren erfolgen in der Regel entweder gestützt auf präzise Lageanalysen oder auf Informationen ausländischer Partnerdienste. Letztere ermöglichen gezielte Personenkontrollen, z.B. beim Verdacht illegaler Warentransporte. Im Rahmen solcher gezielter Kontrollen werden die Handlungsfreiheiten von unbescholtenen Bürgern nicht oder nur unwesentlich, etwa durch Wartezeiten bei Grosskontrollen auf wichtigen Transitstrassen, beeinträchtigt. Die Vornahme von Kontrollen allein aufgrund der Hautfarbe oder anderer polizeilich klar unbedeutenden Kriterien ist bereits heute nicht zulässig und wird geahndet.
3.6.2. Bemerkungen zur Umsetzungsgesetzgebung
Diverse Vernehmlassungsteilnehmer haben zur vorgeschlagenen Umsetzungsgesetzgebung im Bereich Schengen/Dublin Stellung genommen. Nachfolgend werden die Bemerkungen zu einzelnen Gesetzestexten zusammengefasst und kommentiert: