Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/71: Bilaterale Abkommen II · 31 Seiten

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1. Zum Vernehmlassungsverfahren

Gemäss Art. 147 BV und Art. 1 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 17. Juni 1991 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.062) muss zu völkerrechtlichen Verträgen von besonderer Tragweite ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden. Die vorliegenden Abkommen enthalten grösstenteils wichtige rechtsetzende Bestimmungen und erfordern zum Teil zur Umsetzung den Erlass bzw. die Änderung von Bundesgesetzen (im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV). Die Bilateralen II sind somit Verträge von besonderer Bedeutung im Sinne dieser Bestimmungen. Deren Ratifizierung unterliegt darüber hinaus einer besonderen Dringlichkeit, soll das Zinsbesteuerungsabkommen am 1. Juli 2005 in Kraft treten können.

Das Vernehmlassungsverfahren ermöglicht es dem Bund, die Öffentlichkeit über seine geplanten Vorhaben zu informieren und sie frühzeitig auf ihre sachliche Richtigkeit, Vollzugstauglichkeit und Akzeptanz hin zu überprüfen. Das Verfahren kann grundsätzlich konferenziell oder schriftlich durchgeführt werden und sollte, sofern es schriftlich durchgeführt wird, drei Monate dauern, wobei diese Frist verkürzt werden kann.

Am 30. Juni 2004, fünf Tage nach der Paraphierung der Vertragstexte, wurde das Vernehmlassungsverfahren über die ausgehandelten Abkommen sowie über die dazugehörigen Umsetzungsmassnahmen in schriftlicher Form eröffnet; es dauerte bis zum 10. September 2004 bzw. für die Kantone bis zum 17. September 2004. Die unterschiedlichen Fristen rechtfertigten sich, weil die Kantone während der Regierungsratsferien keine Beschlüsse treffen können. Der Kreis der Vernehmlassungsadressaten wurde nicht eingeschränkt, und begrüsst wurden die beiden Bundesgerichte, die Kantone, die politischen Parteien in der Bundesversammlung, die Spitzenverbände sowie zahlreiche weitere interessierte Kreise.

Der Verhandlungsparallelismus, der sachliche Zusammenhang und die Transparenz der Verfahren rechtfertigen die Zusammenfassung der Abkommen in einer Botschaft und damit auch in einer Vernehmlassungsvorlage. Die Vernehmlassungsvorlage setzte sich folgendermassen zusammen:

- Begleitschreiben,

- generelle Übersicht,

- Abkommenstexte inklusive allfällige Gesetzesänderungen,

- Erläuterungen zu Abkommen und allfälligen Gesetzesänderungen

Die Abkommenstexte wurden in der paraphierten Version in die Vernehmlassung geschickt, d.h. in jener Sprache, in welcher sie ausgehandelt wurden. Von den neun Dossiers wurden fünf auf Französisch ausgehandelt (Schengen/Dublin, Betrugsbekämpfung, MEDIA, Ruhegehälter und Bildung/Jugend), die übrigen vier (Zinsbesteuerung, verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, Statistik und Umwelt) auf Englisch. Die europäische Union hat die Texte bis Anfang September in die offiziellen EU-Sprachen übersetzt, und somit auch in die drei Schweizer Amtssprachen. Es wäre eine unnötige Doppelspurigkeit gewesen, wenn die Schweiz die Abkommen ihrerseits übersetzt hätte, zumal der Zeitplan sehr eng war. Dieses Vorgehen wurde zum Beispiel auch bei den Bilateralen I gewählt. Den Erläuterungen zu den einzelnen Abkommen und den Gesetzesänderungen wurde eine ausführliche Zusammenfassung beigefügt, die in den drei Amtssprachen vorlag. Die Unterlagen zum Dossier Schengen/Dublin lagen auf Französisch und auf Deutsch vor. Den Vernehmlassungsteilnehmern wur-