Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/71: Bilaterale Abkommen II · 31 Seiten
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sche Textfassung der Waffenrichtlinie abstellt, wurde allgemein als zu offen und missverständlich kritisiert. In Anlehnung an den französischen und englischen Wortlaut der Waffenrichtlinie wird nunmehr von «militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen und Flugkörpern mit Sprengwirkung» gesprochen. Dadurch wird deutlich, dass nicht Hand- und Faustfeuerwaffen, sondern Granat-, Minen- und Raketenwerfer, Panzerfäuste und ähnliche zu militärischen Zwecken verwendete Geräte erfasst und grundsätzlich verboten werden.
(Mindest-)Voraussetzung für den Erwerb von verbotenen Feuerwaffen: In Artikel 5 Absatz 4bis des Vernehmlassungsentwurfs war ursprünglich vorgesehen, die von der Waffenrichtlinie genannte Mindestvoraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung («keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung») explizit ins Waffengesetz aufzunehmen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Kantone diese sehr offen formulierte Mindestvoraussetzung ohnehin im kantonalen Recht zu konkretisieren hätten und der Harmonisierungseffekt in Bezug auf einen einheitlichen Vollzug von Vornherein minimal wäre, kann auf eine explizite Nennung im Waffengesetz verzichtet werden.
Anpassung der Waffenerwerbsscheinsvoraussetzungen für Feuerwaffen: Nach Artikel 8 Absatz 1bisdes Vernehmlassungsentwurfs müssen Personen, die einen Waffenerwerbsschein beantragen, den Erwerbsgrund angeben, wobei die Bestimmung gleichzeitig einen offenen, nicht abschliessenden Katalog möglicher Gründe enthält. Diese Regelungstechnik rief bei den interessierten Verbänden Kritik hervor, da sie in ihren Augen der Einführung eines Bedürfnisnachweises für den Waffenerwerb gleichkomme. Um diesen Eindruck zu verhindern, wird nun auf die Aufzählung der möglichen Erwerbsgründe im Gesetz verzichtet wird. Denn im Unterschied zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffentragbewilligung wird im Rahmen des Waffenerwerbs zwar die Angabe des Erwerbsgrundes, jedoch kein Bedürfnisnachweis verlangt.
Erbgangsregelung: Auf Kritik ist die Regelung gestossen, wonach für bewilligungspflichtige Feuerwaffen auch eine Ausnahmebewilligung bzw. ein Waffenerwerbsschein einzuholen ist, wenn die Waffen durch Erbgang erworben werden. Neben der Ablehnung einer solchen Erbgangsregelung an und für sich wurde insbesondere vorgebracht, dass eine solche für die Betroffenen zu einer unverhältnismässig hohen Gebührenbelastung führe, wenn viele Waffen gleichzeitig vererbt würden. Dieser Kritik wird Rechnung getragen. In Bezug auf ausnahmebewilligungs- wie auch waffenerwerbsscheinspflichtige Feuerwaffen ist nun ausdrücklich vorgesehen, dass jeweils nur eine einzige Bewilligung für die Gesamtheit der durch Erbgang erworbenen Waffen erforderlich ist (Art. 6a Abs. 2; Art. 8 Abs. 2bis i.V.m. Art. 9b Abs. 2 WG). Dabei soll auf Verordnungsstufe festgelegt werden, dass die Betroffenen den zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Waffen einreichen, das der jeweiligen Bewilligung nach Prüfung der Voraussetzungen beigefügt wird. Kann eine Bewilligung nicht erteilt werden (weil ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegt) und kann die Feuerwaffe auch nicht an eine berechtigte Person übertragen werden, greift der bereits bestehende Artikel 31 WG ein: Die Waffe ist grundsätzlich zu entziehen.
Waffenerwerb durch Personen mit Wohnsitz im Ausland: In Bezug auf die Voraussetzungen für den Erwerb einer Schusswaffe durch Personen mit Wohnsitz im Ausland war Artikel 6b des Vernehmlassungsentwurfs ungenau abgefasst, was entsprechende Kritik hervorrief. Die interessierten Verbände halten dafür, dass an den bisherigen Rahmenbedingungen festgehalten wird, d.h. dass Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz jeweils eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitzstaates vorle-