Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/81: Verringerung des CO2-Ausstosses · 30 Seiten

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VEL 2 unterstützt Variante 1, da diese als einzige Variante gesetzeskonform ist, befürwortet zudem die Zweckbindung zur Finanzierung von Reduktionsmassnahmen anstelle einer Rückverteilung und lehnt den Kauf ausländischer Zertifikate ab.

Variante 3 in Kombination mit Variante 1:

QAED spricht sich für eine CO2-Abgabe auf Treib- und Brennstoffen in Kombination mit einem Klimarappen aus. Dadurch wird die Lenkungswirkung mit der Wirkung einer

Förderabgabe kombiniert. Falls ein exklusiver Positionsbezug verlangt wird, befürwortet QAED Variante 3. Gegen Variante 2 spricht die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung und gegen Variante 4 die Untergrabung der Anstrengungen jener Unternehmen, die bereits freiwillige Massnahmen getätigt haben.

Variante 4:

AVES, AVIA, EF, EV, Swissoil, VSG sprechen sich für Variante 4 aus und betonen mit kleinen Abweichungen unter anderem folgende Vorteile:

• Die Impulse auf die Schweizer Wirtschaft sind positiv (EV, Swissoil).

• Der Klimarappen ist eine freiwillige Massnahme (AVES, AVIA, EF, EV, Swissoil, VSG)

und kann rasch und ohne Parlament eingeführt werden (EF, EV, Swissoil).

• Der Klimarappen erreicht kostengünstig und wirtschaftsverträglich die Reduktionsziele

durch die Nutzbarmachung der flexiblen Mechanismen (AVES, AVIA, EF, EV, Swissoil) und zeichnet sich durch einen geringen Vollzugsaufwand aus (EV).

EF regt an, dass die Beiträge an die EnAW von Unternehmen, die sich freiwillig zur CO2- Reduktion verpflichtet haben, mit einem kleinen Teil des Ertrags aus dem Klimarappen finanziert werden.

EV betont zudem folgende Punkte:

• Die Rechtmässigkeit des Klimarappen wurde von ihrer Seite aus abgeklärt und

gutachterlich bestätigt. Bezüglich des Gutachtens der Wettbewerbskommission vom 21. Dezember 2004 zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des Klimarappens ist EV der Auffassung, dass es sich beim Klimarappen nicht um eine erhebliche

Wettbewerbsabrede handelt. Selbst wenn dies der Fall wäre, gibt es den

Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 5 des Kartellgesetzes (KG). EV wird der

Wettbewerbskommission Unterlagen liefern, welche deren Bedenken ausräumen. Art. 8 des KG braucht somit nicht in Anspruch genommen werden, eine Bewilligung nach Art. 8 KG wäre ohnehin nur Formsache.

• Beim Klimarappen handelt es sich um eine freiwillige Einlage der Mineralöl-Importeure in

einen speziellen Fonds, welcher von einer unabhängigen Stiftung betreut und verwaltet wird. Bezüglich Mitwirkung des Bundes wird klargestellt, dass sich die Aktivitäten der Klimarappen-Stiftung auf eine Leistungsvereinbarung mit dem Bund stützen werden,

wodurch Widersprüche mit den vom Bund insbesondere in EnergieSchweiz initiierten Projekten vermieden werden. Zudem braucht es für die Umsetzung des Klimarappens eine Vereinbarung über die Definition der "Meilensteine". Infolge von, nicht durch EV zu verantwortenden, zeitlichen Verzögerungen sind die vorgeschlagenen Meilensteine um mindestens ein bis zwei Jahre nach hinten zu verschieben. EV weist darauf hin, dass das Konzept mit einer Mindestdauer, infolge Verzögerungen neu wohl bei 2009/2010 statt 2008, und einem danach kündbaren Vertragsverhältnis (mit grosszügiger

Kündigungsfrist) im Einklang mit dem Charakter von freiwilligen Massnahmen der Wirtschaft steht. EV führt aus, dass der Klimarappen kein Sonderfall ist, und verweist unter anderem auf die vorgezogenen Recycling- oder Entsorgungsgebühren.