Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/81: Verringerung des CO2-Ausstosses · 30 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht
Finanzbuchhaltung und Informatik grösser und die zu verteilenden Beträge höher sind. Für die angemessene Entschädigung dieser zusätzlichen Aufwändungen reicht der Zinsvorteil analog zur VOC-Abgabe (vgl. Art. 23 Abs. 4 der VOC-Verordnung) bei weitem nicht aus. Deshalb wird eine über den Zinsvorteil hinausgehende angemessene
Entschädigung gefordert, bei deren Festlegung zu beachten ist, dass dieser
Mehraufwand bei den Varianten 1, 2 und 3 gleichermassen anfällt. Bei einer Einführung der CO2-Abgabe ab 2006 kann die Verteilung frühestens im Jahr 2008 erfolgen, da die Rückverteilung umfangreiche Vorbereitungen bedingt. In der noch zu erlassenen
Verordnung ist festzulegen, dass die Verteilung jeweils im übernächsten Jahr
(Verteilungsjahr) erfolgt.
• KKAK, VVAK gehen davon aus, dass sie vor Umsetzung der gewählten Variante
nochmals angehört werden, auch wenn die Ausgleichskassen bei einer ersten
Konzeption der Verordnungsbestimmung bereits einbezogen wurden. Sie verlangen für die Übertragung der Aufgabe an die Ausgleichskassen eine kostendeckende
Entschädigung.
3.3 Anhang 3: Änderung des CO2-Gesetzes für die Teilzweckbindung des Abgabeertrags
AGVS, auto-schweiz, EV, FRS, SGV, VSIG kritisieren die Beschränkung auf 2 Prozent des Abgabeertrags, da die benötigten Finanzmittel durch den Zertifikatpreis und das
Supplementaritätserfordernis vorgegeben werden.
4. Forderung nach einer weiteren Vernehmlassung der konkreten Rechtstexte nach dem Variantenentscheid
GR, SO, AGVS, auto-schweiz, economiesuisse, EV, FRS, HEV, SGCI, SGV, SVP,
swissmem, VSIG und weitere Vernehmlasser fordern eine weitere Vernehmlassung der konkreten Rechtstexte nach dem Variantenentscheid.
economiesuisse und swissmem sehen in einem Vorgehen ohne weitere Vernehmlassung einen Verstoss gegen Art. 1 Abs. 2b der Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren.
SO beantragt, dass zumindest die Kantone angehört werden, und verzichtet aus diesem Grund auf Abänderungsanträge und eine Stellungnahme zu einzelnen Detailregelungen der vier Varianten.