Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/81: Verringerung des CO2-Ausstosses · 30 Seiten
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2. Beurteilung der vier Varianten zur Einhaltung der Reduktionsziele nach dem CO2-Gesetz
2.1 Kantone
Variante 1:
10 Kantone, nämlich AG, BE, BS, GE, JU, NE, SO, SG, UR, ZH, sprechen sich für
Variante 1 aus und betonen unter anderem folgende Vorteile:
• Die CO2-Abgabe bietet eine langfristige Perspektive (AG, BE), fördert Innovation und
Energieeffizienz sowie erneuerbare Energien (AG, BE, BS, GE, JU, SO, UR).
• Auf Treibstoffen, wo die Ziellücke besonders gross ist (BE, BS, GE, NE, UR), schafft die
CO2-Abgabe Anreize für verbrauchsarme Fahrzeuge (BE, NE, GE, SG).
• Die CO2-Abgabe schafft Sekundärnutzen im Inland, wie beispielsweise die Reduktion
von Gesundheitskosten und von Ernteausfällen durch Verringerung der
Luftschadstoffbelastung (AG, BE, BS, GE, JU, NE, SO, SG, UR). Sie reduziert mit dem Rückgang fossiler Energieträger ausserdem die Auslandabhängigkeit (BE, BS, JU, UR).
• Die Schweizer Wirtschaft profitiert von einer kleinen Steigerung des
Bruttoinlandproduktes (AG, UR) und von positiven Beschäftigungseffekten (BS, JU, UR). Das Geld fliesst nicht ins Ausland ab (BE, BS). In ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden Dienstleistungs- und Technologieunternehmen, Wald- und Forstwirtschaft, das Baugewerbe, wovon insbesondere KMU sowie strukturschwache und ländliche Regionen (GE, SG, UR) profitieren.
• Die CO2-Abgabe ist staatsquotenneutral, der Abgabeertrag wird zurückverteilt (BE, GE,
JU, SG, ZH).
• Variante 1 entspricht dem CO2-Gesetz (GE, NE, SG).
AG, BE, BS betonen, dass der Nutzen einer CO2-Abgabe die Mindereinnahmen des Bundes bei der Mineralölsteuer relativiert und möglicherweise sogar überkompensiert (BE, BS).
JU, UR weisen darauf hin, dass die Mindereinnahmen des Bundes bei der Mineralölsteuer nicht auf die Kantone abgewälzt werden dürfen.
SO räumt ein, dass eine CO2-Abgabe das Transportgewerbe, welches bereits mit der
Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) einen grossen Beitrag leistet, sehr stark trifft. Gegebenenfalls braucht es eine Sonderregelung in Form einer geringeren CO2- Abgabe für das Transportgewerbe. Damit könnte auch dem vermehrten Einsatz nicht LSVApflichtiger Kleintransporter entgegengewirkt werden.
GE weist darauf hin, dass für die Zielerreichung des CO2-Gesetzes und zur Begrenzung der negativen Auswirkungen auf einzelne Branchen zusätzliche Massnahmen getroffen werden sollten, wie zum Beispiel die Förderung des öffentlichen Verkehrs in den grossen
Agglomerationen oder die Schaffung eines Fonds, um den Innovationsprozess zu fördern und die Konkurrenzfähigkeit der Industrie zu erhalten.
VS will Variante 1 erst einführen, wenn bis 2009 absehbar ist, dass die Ziele nicht erreicht werden. Vorerst sind die freiwilligen Massnahmen weiter zu führen. Zusätzlich sollen die Änderung des Mineralölsteuer-Gesetzes, die Förderung der Biotreibstoffe und des Erdgases sowie in Abstimmung mit den Kantonen die energieeffizienten Massnahmen im
Gebäudebereich vorangetrieben werden. Unternehmen, die Leistungen von öffentlichem Interesse erbringen, sollen ganz oder teilweise von der CO2-Abgabe auf Treibstoffen befreit werden.
Viele Befürworter der Variante 1 sind unter anderem gegen Variante 2, weil die
Inlandreduktion geringer (AG, NE, UR), der Grundsatz der Aufkommensneutralität verletzt