Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/81: Verringerung des CO2-Ausstosses · 30 Seiten

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• ANCL, ANVOC, Bündner BS-händler, BVU, GNJ, Grovaco, VBM, VNB. Sie

argumentieren ähnlich wie Swissoil (vgl. Kapitel 2.6).

• ASTAG Aargau, ASTAG Genf, ASTAG SH, ASTAG Zentralschweiz. Sie argumentieren

ähnlich wie ASTAG (vgl. Kapitel 2.5).

• AVK, TCS Aargau, TCS Bern, TCS Biel, TCS Jura, TCS Schaffhausen, TCS SG/AI, TCS

Volketswil, TCS Waldstätte, TSC Wallis. Sie argumentieren ähnlich wie TCS Schweiz (vgl. Kapitel 2.5).

ohne Präferenzen für eine der vier Varianten:

AVES Basel unterstützt keine der Varianten. CHEMIE befürwortet keine der Varianten, die freiwilligen Massnahmen sind weiterzuführen, und falls Ziele nicht erreicht werden, ist

Variante 1 zu verfolgen. Coca-Cola lehnt den Klimarappen ab, verlangt zwar nicht nach einer CO2-Abgabe, akzeptiert sie aber. cp unterstützt keine der Varianten, kann sich aber am ehesten Variante 4 anschliessen. fernwärme befürwortet eine CO2-Abgabe auf Brennstoffen. flybaboo ist vor allem gegen Variante 1, 2 und 3. FMH weist auf nicht zu unterschätzende Gesundheitsrisiken hin. FRE unterstützt keine der Varianten. Handelskammer beider Basel befürwortet keine der Varianten, da die freiwilligen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft sind. Kommission Konsumentenfragen unterstützt keine der Varianten, kann sich am

ehesten Variante 4 anschliessen. Kt. Finanzdirektoren wollen abwarten, ob die im Rahmen der Änderung des Mineralölsteuergesetzes vorgesehenen Massnahmen greifen. procal (vgl. suissetec Kapitel 2.6), slfp hält die Vernehmlassung für unnötig, da gemäss Art. 6 des CO2- Gesetzes der Bundesrat abwägen muss. vsba befürwortet eine CO2-Abgabe auf

Brennstoffen.

WEKO stuft den Klimarappen als Wettbewerbs-, nicht aber als direkte oder indirekte

Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 des Kartellgesetzes ein. Das Vorhaben, das als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung zu beurteilen ist, lässt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit dem Effizienzgrund der rationelleren Nutzung natürlicher Ressourcen nach Art. 5 Abs. 2a des Kartellgesetzes rechtfertigen. Der Bundesrat kann den Klimarappen gestützt auf Art. 8 des Kartellgesetzes dennoch zulassen.

3. Anhänge

Von den weiteren Vernehmlassern haben sich zu den Anhängen sehr viele im Sinne der EV, der Strassenverkehrsverbände oder der Umweltschutzorganisationen geäussert. Sie sind in diesem Kapitel nicht mehr namentlich aufgeführt.

3.1 Anhang 1: Regeln über die Anrechnung von Emissionsminderungen an die Reduktionsziele nach dem CO2-Gesetz

Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen an die Reduktionsziele nach dem Gesetz

Supplementarität „milder“:

• FDP verlangt eine vernünftige Supplementarität.

• AVES, KVS, swissmem erachten eine quantitative Fixierung nicht für notwendig. Der

Zukauf ausländischer Zertifikate ist möglichst nicht einzuschränken.

• ACS, AGVS, auto-schweiz, economiesuisse, EV, FRS, TCS, SGV, VSIG verlangen eine

grundsätzliche Überarbeitung der Supplementarität. Die vorgeschlagene Regelung berücksichtigt die CO2-Emissionsreduktionen von EnergieSchweiz nicht. Die 50:50- Regelung ist auszulegen als Differenz zwischen der Business-as-usual-Entwicklung und