Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 24 Seiten
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nach unten abgerundet, sofern die erste Nachkommastelle nicht grösser als 4 ist.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass durch Übernahme der EG-Grenzwerte im oben beschriebenen Sinne, keine signifikante Geräuschemissionszunahme zu erwarten ist. Der um 3 dB höhere Grenzwert bei Sportbooten mit 2 oder mehr Motoren und einer Leistung des einzelnen Motors von mehr als 40 kW wird durch die strengeren Rahmenbedingungen ausgeglichen.
Art. 132 Abs. 1: Auf Antrag der vks wird in diesem Artikel präzisiert, dass die in Art. 134 vorgeschriebenen Rettungsmittel an Bord mitzuführen sind.
Art. 134: Die zugelassenen Rettungsgeräte werden dem Stand der Technik angepasst. Dazu werden so genannte Rettungskragen und Rettungskissen als zulässige Rettungsmittel gestrichen, weil sie einen deutlich geringeren Sicherheitsstandard bieten als Rettungswesten. Die Anforderungen an Rettungsboote oder aufblasbare Rettungsinseln für den Einstieg werden mit denen nach der Schiffbauverordnung (SBV) bzw. den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen harmonisiert. In Art. 166 Abs. 21 wird eine Übergangsfrist von 10 Jahren für den Ersatz bestehender und nicht mehr vorschriftenkonformer Rettungsmittel festgelegt.
Art. 134a: Die Bestimmungen des Art. 134 über die Art und den Auftrieb von Rettungswesten sind für aktive Wassersportler, die an Wettkämpfen teilnehmen oder für solche trainieren sehr hinderlich und praxisfremd. Bisher gab es in den Bestimmungen des Art. 163 Abs. 1 Bst. k eine Ausnahmemöglichkeit. So konnte die zuständige Behörde im Rahmen von beaufsichtigten Veranstaltungen und Kursen für Kinder Rettungswesten ohne Kragen zulassen. Diese Ausnahme wird in Art. 134a insoweit ausgedehnt, als zukünftig keine Einzelgenehmigung für solche Veranstaltungen mehr nötig ist. Weiter wird die Ausnahme auf alle Personen ausgedehnt (nicht mehr nur Kinder) und sie betrifft zukünftig sowohl die Art der Rettungsweste wie auch deren Auftrieb.
Diese neue Bestimmung kann im Rahmen von beaufsichtigten Wassersportveranstaltungen und Kursen angewendet werden. Um auch die gezielte Vorbereitung auf solche Veranstaltungen zu ermöglichen gilt sie auch für Trainingsfahrten, die nachweislich im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung oder einem Kurs durchgeführt werden.
Art 148 Abs. 3 und 4: Im Rahmen der BSV-Revision im Jahre 2001 wurden die Anforderungen an Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens 12 Fahrgästen im Rahmen des technisch Möglichen an die Bestimmungen der grösseren Fahrgastschiffe angepasst. Dies geschah durch Verweise auf einzelne Artikel der Schiffbauverordnung (SBV). Bei der praktischen Anwendung kam es nach Auskunft der kantonalen Zulassungsstellen insbesondere mit dem Einbau so genannter Kollisionsschotte und der Forderung nach einer ausreichenden Schwimmfähigkeit im Leckfall verschiedentlich zu Schwierigkeiten. Auf Antrag der vks wird in Abs. 3 nun als Alternative zu den genannten Vorschriften, das Mitführen von Sammelrettungsmitteln für den Einstieg und zusätzlich von Einzelrettungsmitteln für jeden zugelassenen Fahrgast eingeführt.
In Abs. 4 wird auf Antrag der vks festgelegt, dass Güterschiffe, welche hauptsächlich zum gewerbsmässigen Transport von mehr als 12 Fahrgästen eingesetzt und auf denen