Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 24 Seiten

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lauffrist mit Inkraftsetzung der Revision (2007) zu laufen beginnt, greift die beabsichtigte Auslauffrist ab dem Jahre 2017. Damit sind Motoren, die vor dem 1. Januar 1995 noch ohne Abgastypenprüfung zugelassen wurden, zu diesem Zeitpunkt mindestens 22 Jahre alt. Das durchschnittlich erreichte Alter von Benzinmotoren bei Betrieb auf den Schweizer Gewässern wird von der Industrie mit ca. 20 – 25 Jahren angegeben. Die Auslauffrist wird somit nur in einzelnen Fällen zu einem vorzeitigen Austausch von Motoren führen. Damit ist ihre Wirksamkeit dennoch nicht in Frage gestellt, weil ab dem Jahr 2018 sichergestellt ist, dass keine Benzinmotoren mit unbekanntem Abgasverhalten mehr auf Schweizer Gewässern eingesetzt werden.

5. Partikelfilterpflicht

Die Partikelfilterpflicht wird zur Begrenzung des Ausstosses von Feinstaub-Partikeln (PM10), insbesondere des krebserregenden Dieselrusses3 eingeführt. Einem Bericht des BUWAL aus dem Jahre 2002 zufolge, beträgt die jährliche PM10 – Emission durch die Schifffahrt des öffentlichen Verkehrs etwa 56 t4. Diese Emissionen entstehen an lokal eng begrenzter Stelle, wo sie auch ihre grösste Wirkung entfalten.

In Ziffer 3.4.3 wird eine allgemeine Partikelfilterpflicht für Dieselmotoren für den Antrieb von Schiffen im gewerbsmässigen Einsatz ab einer Leistung des einzelnen Motors von 37 kW vorgeschrieben. Darunter fallen beispielsweise Güter- und Fahrgastschiffe. Partikelfilter müssen bei Schiffsneubauten in die Abgasanlage eingebaut werden. Für bereits in Betrieb stehende Schiffe wird keine allgemeine Nachrüstpflicht eingeführt. Hingegen ist im Rahmen des Einbaus neuer Motoren (nicht bei Occasionsmotoren) zu prüfen, ob der Einbau von Partikelfiltern technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Ist dies der Fall, so ist das Schiff im Zuge der Neumotorisierung mit Partikelfiltern auszurüsten.

Im Zuge der Bemühungen der Motorenindustrie zur Verminderung der Emissionen und zur Verbesserung des Wirkungsgrades von Dieselmotoren wurde zwar eine Reduktion des Schadstoffausstosses und besonders auch von Russpartikeln erreicht. Beim Dieselruss beschränkte sich diese Verminderung auf die Gesamtmasse, während die Anzahl der emittierten feinen und ultrafeinen Partikel nahezu unverändert blieb. Diese Partikel können besonders weit in die Lunge eindringen und dort ihre schädliche Wirkung entfalten. Partikelfilter sind ein sehr wirksames Mittel zur Reduktion dieser Partikel. Sie ermöglichen eine dauerhafte Reduktion sowohl der Partikelmasse wie auch der Partikelzahl von weit über 90%. Im Sinne des Vorsorgeprinzips sind Partikelemissionen daher an der Quelle, d.h. also im vorliegenden Fall auf dem Schiff zu begrenzen. Ebenso wurde in der Schweiz in der Luftreinhalteverordnung bzw. der daraus resultierenden Richtlinie des BUWAL ("Luftreinhaltung auf Baustellen" vom 1. September 2002) eine Partikelfilterpflicht für Baumaschinen eingeführt.

Partikelfilter werden heute in der Schweiz nach einem definierten Programm geprüft und zugelassen. Die zugelassenen Filter sind in der so genannten VERT-Filterliste5 über ge-

3 Quelle: Internetseite des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft: http://www.umwelt-schweiz.ch/buwal/de/fachgebiete/fg_luft/themen/feinstaub/

4 Quelle: Bericht über die "Schadstoffreduktion von Dieselmotoren im öffentlichen Verkehr", Herausgeber BUWAL, 2002

5 siehe alphabetisches Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen im Anhang