Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 24 Seiten
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Ziff. 6.3.2: Auch Typenprüfungen nach Anlage C der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) werden in der Schweiz anerkannt. Die Abgasgrenzwerte der BSO liegen unter denen der SAV.
Ziff. 7.1 bis 7.2.1: Die bisher geltenden Grenzwerte für die Abgasemissionen wurden nicht geändert. Sie sind weiter in der SAV enthalten, um die Bestandesgarantie für in Betrieb stehende Motoren zu ermöglichen. Einzig die Tabelle erhielt eine klarere graphische Darstellung.
Ziff. 7.2.2: Der K-Wert wurde aufgrund einer Korrelationstabelle der EMPA ermittelt und entspricht der bisher vorgegebenen Bosch-Schwärzungszahl (vgl. auch Ziff. 6.2). Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass es sich um Erfahrungswerte handelt. Die Ergebnisse aus der Messung der Abgastrübung nach dem Filterprinzip können, streng wissenschaftlich betrachtet, nicht direkt mit denen der Absorptionsmethode (Opazität) verglichen werden.
Ziff. 7.3: Die ursprünglich unter dieser Ziffer aufgeführte 2. Grenzwertstufe wird ersatzlos gestrichen. In der frei werdenden Ziff. 7.3 wird stattdessen eine Bestimmung aufgenommen, welche die Zulassung von Zweitakt-Benzinmotoren auf schweizerischen Gewässern ausschliesst, solange sie nicht mindestens die Grenzwerte der Viertakt-Benzinmotoren erreichen.
Ziff. 13.1.1: Hier wird die Pflicht für eine Kontrolle und Wartung der abgasrelevanten Bauteile auf alle Schiffsmotoren ausgedehnt. Dabei handelt es sich um eine Kompensationsmassnahme (vgl. Ausführungen unter II.4.1).
Ziff. 13.1.2: Bei Benzin- und Dieselmotoren mit einer Konformitätserklärung (KE) gemäss erweiterter EG-Sportbootrichtlinie garantiert der Hersteller für ein Langzeitverhalten des Motors bezüglich seiner Abgasemissionen. Trotzdem verlangt die SAV eine periodische Abgaswartung solcher Motoren (Ausnahme siehe Ziff. 13.3). Dabei werden alle abgasrelevanten Bauteile des Motors gewartet. Wie heute bereits bei Dieselmotoren, wird zukünftig auch bei Benzinmotoren mit einer KE auf die Abgasmessung im Rahmen der periodischen Wartung verzichtet. Nach Auskunft des Verbandes Schweizerischer Importeure von Marinemotoren (VSIM) ist bei korrekter Durchführung der Abgaswartung die Einhaltung der Grenzwerte auch ohne Nachmessung sichergestellt. Die Durchführung von Abgasmessungen erfordert zudem bauliche Massnahmen am Motor, die bereits entsprechende Vorkehrungen beim Hersteller voraussetzen. Da, wie o.e., die Einhaltung der Grenzwerte auch ohne Messung möglich ist, wird zur Vermeidung solcher Sonderlösungen zukünftig auf die Nachmessung verzichtet.
Motoren, die seit 1995 gemäss SAV typengeprüft sind, unterliegen auch weiterhin der Abgasmessung im Rahmen der periodischen Abgasnachuntersuchung. Bei diesen Motoren sind aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen der SAV, die technischen Voraussetzungen dafür bereits vorhanden.
Ziff. 13.3: Bei Motoren mit einer Onboard-Diagnose-II werden Fehlfunktionen in einem Steuergerät elektronisch erfasst und signalisiert. Der Betreiber hat so die Möglichkeit, umgehend und problembezogen seinen Motor instand stellen bzw. reparieren zu lassen. Es bietet sich somit an, bei solchen Motoren auf die Abgasnachuntersuchung, bei der es