Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 24 Seiten

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Art. 150 Abs. 4 wird neu eingeführt. Er ermöglicht unter Beachtung verschiedener Rahmenbedingungen auf kleineren Lastschiffen mit einer Tragfähigkeit bis zu 300 t die Reduktion der Besatzung um 1 Matrosen. Damit wird einem Antrag des Vereins Schweizerischer Bagger- und Lastschiffbesitzer entsprochen, der auch vom Versicherer der Lastschiffe unterstützt wird. Im Übrigen bestehen in verschiedenen Kantonen bereits solche oder ähnliche Einzelregelungen, die bisher zu keinen nennenswerten Problemen geführt haben. Die Kantone haben die Möglichkeit weitere Auflagen zu verfügen, sofern dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse notwenig ist.

Art. 157 Abs. 3: Zur Abgrenzung der Begriffe "Vermietung" (vgl. Art 158 BSV, unverändert) und "Überlassung" von Schiffen wird dieser Absatz neu eingeführt. Das Überlassen eines Schiffes zum Transport von Personen/Gütern zusammen mit einem Schiffsführer gilt demnach als gewerbsmässig, wenn die diesbezgl. Bedingungen der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) erfüllt sind.

Art. 163 Abs. 1 Bst. e und k: Die Ausnahmebestimmung von Bst. e wurde direkt in den Art. 82 aufgenommen und ist daher hier nicht mehr nötig.

Das Gleiche gilt sinngemäss auch für die bisherige Ausnahmebestimmung im Bst. k, welche neu in Art. 134a aufgenommen wurde.

Art. 166:

• Abs. 15: Nachdem die Anforderungen an Schiffe für den gewerbsmässigen Trans-

port von höchstens 12 Personen in Art. 148 Abs. 3 geändert wurden, muss auch die entsprechende Übergangsbestimmung angepasst werden. Die bisherigen Fristen bleiben indessen unverändert.

• Abs. 18: enthält eine Übergangsfrist für Inhaber von internationalen Fähigkeitszeug-

nissen oder Zertifikaten, die auf der Grundlage der ECE-Resolution Nr. 14 ausgestellt wurden. Solche Ausweise bleiben gemäss bisheriger Regelung der BSV maximal 10 Jahre gültig. Diese Frist wird durch die Übergangsregelung nicht verkürzt. Auf Antrag des Inhabers eines alten Ausweises kann ein neuer internationaler Ausweis ausgestellt werden, sofern die betreffende Person die Bedingungen des Art. 90 erfüllt.

• Abs. 19: vgl. Ausführungen zu Art. 148 Abs. 4 oben im Text.

• Abs. 20: vgl. Ausführungen zu Art. 74 oben im Text.

• Abs. 21: vgl. Ausführungen zu Art. 134 Abs. 1 oben im Text.

• Abs. 22: Durch die Übernahme der schwächeren Grenzwerte für die Abgasemissio-

nen von 4-Taktmotoren für Sportboote aus der erweiterten EG-Sportbootrichtlinie (vgl. Erläuterungen im Abschnitt II unten), wird das Schutzniveau für die Gewässer in diesem Motorensegment gesenkt. Als Kompensationsmassnahme wird hier eine Auslauffrist von 10 Jahren ab Inkraftsetzung der Revision der BSV / SAV für Fremdzündungsmotoren (Benzinmotoren: 2-Takter und 4-Takter), die über keinerlei anerkannte Typenprüfung verfügen, eingeführt. Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) sind davon ausgenommen, weil ihr Schadstoffeintrag in die Gewässer geringer und besonders hinsichtlich der unverbrannten Kohlenwasserstoffe weit weniger problematisch ist, als der von Fremdzündungsmotoren (vgl. Ausführungen unter Ziffer II.4).