Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 24 Seiten
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sind. Diese Ausdehnung der Fristen ist nach Information der vks ohne Sicherheitseinbussen möglich.
Art. 106 Abs. 1 Bst. c wird im Zuge der Einführung neuer internationaler Ausweise (vgl. Art. 90 und 91) geändert.
Art. 107a Abs. 1 wird wegen der neuen Nummerierung der Begriffsbestimmungen in Art. 2 geändert. Konkret ist die Definition des Begriffes "Sportboot" betroffen.
Art. 109: In diesem Artikel werden die Bestimmungen über die Geräuschemissionen der erweiterten EG-Sportbootrichtlinie eingeführt. Dabei geht es einerseits um den Grenzwert, andererseits um das Messverfahren zur Ermittlung des Schalldruckpegels.
Hinsichtlich der Grenzwerte wird unterschieden zwischen Sportbooten mit einer Leistung von 40 kW oder weniger und allen anderen Schiffen. Für die o.e. Sportboote gelten neu die Grenzwerte nach EG-Richtlinie. Das bedeutet einen maximal zulässigen Schalldruckpegel von:
67 dB für Sportboote/Motoren mit einer Leistung von 10 kW oder weniger und
72 dB für Sportboote/Motoren mit einer Leistung zwischen 10 kW bis und mit 40 kW.
Diese Leistungsgrenzen beziehen sich auf die Nennleistung eines einzelnen Motors.
Zu erwähnen ist noch, dass für Sportboote die mit 2 oder mehr Motoren ausgerüstet sind, ein Zuschlag von 3 dB auf den jeweiligen Grenzwert zulässig ist. Für alle anderen Schiffe gilt ein Grenzwert von 72 dB(A) entsprechend der heute bereits geltenden BSV-Limite.
Beim Messverfahren wird im gleichen Sinne unterschieden. Alle Sportboote/Motoren, die den Grenzwerten nach EG-Richtlinie unterliegen, werden nach einem in der Richtlinie festgelegten Verfahren geprüft. Alle Schiffe, die dem unveränderten BSV-Grenzwert unterliegen, werden nach dem in Anhang 10 BSV festgelegten Verfahren geprüft.
Wie unter Ziffer I.2.2 bereits erwähnt, wurde das Thema Geräuschemission von Sportbooten im Rahmen der Vorarbeiten eingehend untersucht. Ziel der Übernahme der EG-Grenzwerte ist eine Vereinfachung der Zulassung von Sportbooten via Konformitätserklärung. Andererseits soll die Geräuschemission von Sportbooten gesamthaft nicht spürbar zunehmen. Aus diesem Grund wird der Grenzwert von 75 dB nach EG-Richtlinie für Sportboote/Motoren mit einer Leistung des einzelnen Motors von mehr als 40 kW nicht übernommen. Bei Doppelmotorisierungen hätte dies nämlich zur Folge, dass lediglich ein Grenzwert von 78 dB einzuhalten wäre (75 dB + 3 dB Doppelmotorisierungszuschlag). Das wird als zu laut angesehen.
Ein Vergleich der Messverfahren nach BSV-Anhang 10 und nach EN ISO-Norm 14509 zeigt, dass die Rahmenbedingungen zur Messung nach BSV weniger streng definiert sind, als nach ISO-Norm. So verlangt die ISO-Norm, dass bei der maximalen Motorendrehzahl gemessen werden muss (Ausnahme: vgl. Ziffer 2.2, Schiffe mit vmax > 70 km/h) und sie erlaubt auch keine Abzüge für Messungenauigkeiten. Demgegenüber muss gemäss BSV-Anhang 10 nur bei 95% der Nenndrehzahl gemessen werden, der Messwert kann zum Ausgleich von Messungenauigkeiten um 1 dB(A) reduziert werden und er wird