Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 24 Seiten
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die Boote nach dem heute geltenden BSV-Verfahren und ein weiteres Mal nach dem in der erweiterten Richtlinie referenzierten Verfahren gemäss ISO-Norm 14509 gemessen. Daraus ergaben sich Rückschlüsse über die Vergleichbarkeit der Messresultate und allfälliger Problempunkte bei der praktischen Anwendung. Diese wurden im vorliegenden Entwurf zur Revision der BSV berücksichtigt.
Die wesentliche Erkenntnis der Messungen war, dass die Messwerte beider Verfahren nicht wesentlich voneinander abweichen. Tendenziell liegen die Ergebnisse nach BSV etwas über denen der ISO-Norm. Allerdings werden leistungsstarke Boote gemäss ISO-Norm bevorzugt, weil diese Norm die Höchstgeschwindigkeit, bei der die Geräuschmessung stattfindet, auf 70 km/h limitiert. Leistungsstarke Boote überschreiten diese Geschwindigkeit, weshalb die Geräuschmessung bei diesen Booten gemäss ISO-Norm bei reduzierter Motorenleistung stattfindet. Dabei sind die Geräuschemissionen naturgemäss ebenfalls reduziert. Bei voller Geschwindigkeit ist der abgestrahlte Schallpegel dann aber höher, was zu unerwünscht lauten Sportbooten führt.
Die jetzt vorgeschlagene Änderung der BSV und der SAV im Bereich der Abgas- und Geräuschemissionen ist mit den Vertretern beider Arbeitsgruppen in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen abgestimmt und wird von diesen mit getragen.
2.3 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Sportbooten, Anforderungen
Bei Sportbooten sind die Begriffe "Inverkehrbringen" und "Inbetriebnahme" zu unterscheiden.
In Abschnitt 46 der BSV wird vorgeschrieben, dass zum "Inverkehrbringen" eines Sportbootes, eines unvollständigen Sportbootes oder eines Bauteils eine Konformitätserklärung (KE) erforderlich ist (vgl. Art. 148g und 148j). In Art. 2 der BSV wird das "Inverkehrbringen" vereinfacht ausgedrückt als "in den Handel bringen" definiert. Die KE dient dem Nachweis, dass ein Verfahren zur Konformitätsbewertung durchgeführt wurde und dass das Boot / Bauteil den Anforderungen der EG-Richtlinie entspricht.
Zur "Inbetriebnahme" eines Sportbootes ist eine Kennzeichnung erforderlich (Art. 16 BSV). Das Kennzeichen wird im Rahmen der Erteilung eines Schiffsausweises abgegeben. Eine der Voraussetzungen dazu ist, dass das Schiff den Bauvorschriften entspricht.
Bei der Umsetzung der erweiterten EG-Sportbootrichtlinie sind, wie bereits erwähnt, umweltrelevante Bereiche tangiert, bei denen eine Übernahme der EG-Regeln gemäss THG nicht zwingend erforderlich ist. Insofern können Anforderungen an das "Inverkehrbringen" (Handeln) und die "Inbetriebnahme" (Zulassung) voneinander abweichen. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn Boote von Schweizer Herstellern, die für den Export hergestellt sind, beim Inverkehrbringen weniger strenge Umweltauflagen erfüllen müssen, als solche für die Inbetriebnahme auf Schweizer Gewässern. Konkret kann sich das beispielsweise auf die Grenzwerte für Abgas- und Geräuschemissionen auswirken. Bei der Umsetzung der erweiterten EG-Richtlinie wurde daher darauf geachtet, dass die Bestimmungen für das "Inverkehrbringen" EG-kompatibel sind, hingegen aber bei den Zulassungsbestimmungen die bisherigen Umweltstandards des Schweizer Binnenschifffahrtrechtes möglichst nicht abgeschwächt werden.