Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 24 Seiten

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che Anforderungen an die Ausbildungsdauer.

Zurzeit sind auf Antrag der vks Abklärungen darüber im Gang, ob die theoretische Schiffsführerprüfung auch für Schiffsführer von Unternehmen ohne eidg. Konzession zukünftig beim Bundesamt für Verkehr (BAV) abgelegt werden soll. Die praktische Prüfung dieser Schiffsführer wie auch die Abgabe der Ausweise bleibt Aufgabe der Kantone. Da die Modalitäten zur Durchführung der theoretischen Prüfung nicht Gegenstand der BSV sind, ist hierzu keine Änderung der BSV erforderlich. Im Bedarfsfall müssten die Kantone, die eine Prüfung durch das BAV wünschen, eine Vereinbarung mit dem BAV abschliessen.

Art. 82 Abs. 1ter: Das Mindestalter zur Erlangung eines Ausweises der Kategorie A (Motorboote) beträgt 18 Jahre (vgl. Abs. 1). Für Angehörige von Berufsfischern, die im Fischereibetrieb mithelfen, bestand bereits bisher in Art. 163 Abs. 1 Bst. e die Möglichkeit, Ausweise schon früher zu erwerben. Auf Antrag des Schweizerischen Bootbauerverbandes wird die Ausnahmebestimmung neu auch auf Auszubildende mit gültigem Lehrvertrag als Bootbauer oder Bootfachwart erweitert. Allerdings wird die Benutzung der Ausweise auf die Ausübung des Berufes beschränkt. Diese Auflage ist im Ausweis einzutragen. Das Alter, ab dem ein Erwerb für solche Personen möglich ist, wird auf 16 Jahre festgesetzt.

Art. 90 und 91: Bisher wurden nationale Führerausweise, internationale Fähigkeitskarten oder Fähigkeitsausweise zur Führung von Schiffen bei vorübergehendem Aufenthalt der Ausweisinhaber in der Schweiz anerkannt. Die internationalen Dokumente wurden auf der Grundlage der Resolution Nr. 14 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) ausgestellt. Diese ECE-Resolution wurde aufgehoben und durch die neue Resolution Nr. 40 ersetzt. Sie enthält geänderte Anforderungen an die Inhaber internationaler Ausweise und legt neue Ausweisformate fest. Die Aufhebung der Resolution Nr. 14 macht eine Änderung des Art. 91 und des Anhangs 6 erforderlich. Für Inhaber von Ausweisen nach alter ECE-Resolution Nr. 14 sind in Art. 166 Abs. 18 Übergangsbestimmungen enthalten.

Art. 96 enthält neu eine Klarstellung über die Bedeutung einer Konformitätserklärung und der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Art. 100 im Zulassungsverfahren von Sportbooten (Abs. 1bis). Ferner wird eine Bestimmung über die Behandlung von Sportbooten und Vergnügungsschiffen, die im Rahmen eines Zuzuges von Personen aus dem Ausland in die Schweiz importiert werden, eingeführt (Abs. 7 und 8). Eine solche fehlte bisher, was häufig zu Anfragen an das BAV führte.

Die Konformitätserklärung ist ein zentrales Element der EG-Sportbootrichtlinie 94/25/EG (vgl. Ziffer 2.3). Sie konnte bisher nur vom Hersteller oder einem Bevollmächtigten ausgestellt werden. Neu besteht für jede Person die Möglichkeit, unter Beachtung bestimmter Rahmenbedingungen, eine solche Erklärung auszustellen (vgl. Art. 148k).

In Abs. 7 wird umschrieben, wann ein Schiff als Übersiedlungsgut zählt. Dies hat Auswirkungen auf die zu erfüllenden Bestimmungen. Letztere sind in den Übergangsbestimmungen des Art. 166 Abs. 23 definiert.

Art. 101 Abs. 1: Auf Antrag der vks wurden die Fristen für die periodische Prüfung von Rafts, Mietschiffen und Güterschiffen von heute zwei auf neu drei Jahre ausgedehnt. Für Güterschiffe entfällt die Unterscheidung zwischen solchen, deren Rumpf und Versteifungen nicht vollständig aus Stahl bestehen und solchen bei denen diese Teile aus Stahl hergestellt