Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 24 Seiten

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prüfte und erprobte Partikelfilter-Systeme für die Nachrüstung von Dieselmotoren aufgeführt. Sie wird vom BUWAL herausgegeben und periodisch aktualisiert.

Der Einbau von Partikelfiltern verursacht Investitions- und Unterhaltskosten. Sie hängen von der gewählten Filterart und den jährlichen Betriebsstunden eines Schiffes ab. Die Investitionskosten belaufen sich auf ca. Fr. 100,- pro kW installierter Motorenleistung. Bei einem Leistungsspektrum gewerblich eingesetzter Schiffsmotoren von ca. 50 – 1500 kW ergeben sich also Investitionskosten von ca. Fr. 5'000 bis 150'000.

6. Anerkennung bzw. Übernahme harmonisierter Normen

Seit Einführung der Abgasvorschriften im Jahre 1993 wurden international umfassende Mess- und Berechnungsverfahren für die Ermittlung der Abgasemissionen erarbeitet und harmonisiert. Mit einem Verweis auf die entsprechenden ISO-Normen wird das Typenprüfverfahren für die Motorhersteller vereinheitlicht und vereinfacht.

7. Erläuterungen der geänderten / ergänzten Ziffern in der SAV

Ziff. 2.11: Hier wird die Definition der "On Board Diagnose II (OBD II)" eingeführt. Die OBD II findet weiter unter Ziff. 13.3 Anwendung. Es handelt sich um ein elektronisches System, mit dem fehlerhafte Motorenzustände kontinuierlich überwacht und aufgezeichnet werden. Es wird seit Mitte der 90er Jahre in Strassenfahrzeugen verwendet

Ziff. 3.1: Unter dieser Ziffer wird neu die Anerkennung verschiedener anderer Typenprüfungen geregelt. Es sind dies im Einzelnen:

• Ziff. 3.1.1: Anerkennung der Typenprüfungen von Motoren für Vergnügungsschiffe

und Sportboote nach der erweiterten EG-Sportbootrichtlinie. Die Anerkennung beschränkt sich auf die Typenprüfungen von 4-Takt-Benzin- und Dieselmotoren. 2- Takt-Benzinmotoren können nur in Betrieb genommen werden, wenn deren Emissionen die Grenzwerte für 4-Takt-Benzinmotoren nicht überschreiten (vgl. Ziff. 7.3).

• Ziff. 3.1.2: Anerkennung der Typenprüfung von Dieselmotoren in gewerbsmässig

eingesetzten Schiffen (Güter- und Fahrgastschiffe) nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO).

• Ziff. 3.1.3: Der Geltungsbereich der RheinSchUO erfasst nur Dieselmotoren mit ei-

ner Leistung grösser 37 kW. Für kleinere Dieselmotoren in gewerbsmässig eingesetzten Schiffen gelten die Bestimmungen der erweiterten EG-Sportbootrichtlinie.

• Ziff. 3.1.4: In gewerbsmässig eingesetzten Schiffen können unter Beachtung stren-

ger Sicherheitsauflagen auch Benzinmotoren eingebaut werden (z.B. Taxischiffe). Für solche Fälle gilt ebenfalls die erweiterte EG-Sportbootrichtlinie, da für gewerbsmässig eingesetzte Schiffe keine einschlägigen Vorschriften für Benzinmotoren existieren.

• Ziff. 3.1.5: Anerkennung der Typenprüfung von Motoren für Binnenschiffe nach der

erweiterten EG-Richtlinie 97/68/EG für mobile Geräte und Maschinen.

Ziff. 3.2 legt fest, dass für die verschiedenen Typenprüfungen auch die zugeordneten Prüfverfahren gemäss den jeweiligen Vorschriften Anwendung finden. Das bedeutet z.B., dass für eine Typenprüfung nach RheinSchUO sowohl die dort festgelegten Grenzwerte