Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 24 Seiten
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sich ja um eine Wartung der abgasrelevanten Bauteile handelt, zu verzichten. Dies wird durch Ziff. 13.3 ermöglicht.
Ziff. 15: Einzelne Betreiber von Schiffsmotoren weigerten sich in der Vergangenheit eine Wartung ihrer Motoren durchführen zu lassen oder überschritten die vorgeschriebenen Fristen. Dies wird nun neu unter die Strafbestimmungen gestellt.
Ziff. 16.3.2 und 16.4 Abs. 2: Die Übergangsbestimmung zur Einführung der zweiten Grenzwertstufe wird ersatzlos gestrichen, nachdem in der Zwischenzeit kein anderer ausländischer Staat gleichwertige Vorschriften erlassen hat. Eher das Gegenteil ist der Fall, nachdem die erweiterte EG-Sportbootrichtlinie teilweise schwächere Grenzwerte als die heute gültige Stufe I nach SAV enthält.
Unter Ziff. 16.5 werden neue Übergangsbestimmungen zur vorliegenden Änderung zusammengefasst. Es sind dies im Einzelnen:
• Ziff. 16.5.1: Abgas-Typengenehmigungen (ATG) gemäss bisher geltender SAV dür-
fen noch für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Inkraftsetzung der Revision ausgestellt werden. Sie behalten danach weiter ihre Gültigkeit. Dies entspricht einer Bestandesgarantie für Motoren, für die eine ATG vorliegt. Das bedeutet insbesondere, dass auch nach Inkrafttreten der Revision Motoren mit einer ATG ohne zeitliche Beschränkung neu zugelassen werden können.
• Ziff. 16.5.2: Damit Schiffsmotoren mit bestehender ATG nach ursprünglicher SAV
bei geringen Änderungen kein völlig neues Typenprüfverfahren mit Ausstellung einer KE zu durchlaufen haben, ist es möglich, für solche Motoren Anträge auf Änderung der bestehenden ATG bei einer Typenprüfstelle (benannte Stelle) einzureichen. Allerdings bleibt diese Möglichkeit auf die Dauer von drei Jahren nach Inkrafttreten der revidierten SAV beschränkt.
• Ziff. 16.5.3: Hier wird festgelegt, dass Motoren für Vergnügungsschiffe nach Ablauf
einer 3-jährigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten der Revision nur noch dann in Verkehr gebracht oder zugelassen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen der erweiterten EG-Sportbootrichtlinie entsprechen. Ausgenommen davon sind Motoren, die:
- als Übersiedlungsgut in die Schweiz eingeführt werden;
- über eine ATG nach alter SAV verfügen;
- über eine Abgastypenprüfbescheinigung nach Bodensee-Schifffahrts-Ordnung verfügen.
• Ziff. 16.5.4 regelt im Sinne einer Übergangsfrist die Zulassung von Schiffsmotoren
für gewerblich eingesetzte Schiffe.
• Ziff. 16.5.5 bestimmt das Datum (Inkrafttreten der Revision), ab dem Abgasanlagen
neuer Dieselmotoren in gewerbsmässig eingesetzten Schiffen mit Partikelfiltern auszurüsten sind.
• Ziff. 16.5.6 legt fest, nach welchen Kriterien bei Neumotorisierungen von Schiffen im
gewerbsmässigen Einsatz zu prüfen ist, ob die Abgasanlage mit einem Partikelfilter auszurüsten ist.