Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 24 Seiten
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• Abs. 23: Boote, welche als Übersiedlungsgut in die Schweiz eingeführt werden (vgl.
Art. 96 Abs. 7) und die vor der Übernahme der EG-Richtlinie 94/25/EG in die BSV (1. Mai 2001) hergestellt wurden, haben die Anforderungen an Vergnügungsschiffe zu erfüllen und können als solche in der Schweiz immatrikuliert werden. Wird für solche Boote eine gültige Konformitätserklärung (KE) gemäss EG-Richtlinie vorgelegt, können sie auch als Sportboote immatrikuliert werden. Boote, die nach dem 30. April 2001 hergestellt wurden, werden als Sportboote behandelt. Sie benötigen für die Immatrikulation eine gültige KE und werden als Sportboote immatrikuliert. Diese Regelung ist in der Praxis unproblematisch, da die Richtlinie in der EU bereits 1998 in Kraft trat und folglich Boote aus den Staaten der EU ab diesem Datum über eine KE verfügen müssen.
Die Vorschriften über die Abgasemissionen gemäss SAV bleiben vorbehalten.
Anhang 4: Die Tafeln zur Signalisation eines Badeverbotes an Hafeneinfahrten und Landestellen (A.14, vgl. Art. 77) und zur Signalisation der Freigabe eines Gewässerabschnittes für die Benutzung durch Drachensegelbretter (E.5ter, vgl. Art. 37) werden neu eingeführt.
Anhang 6: Die Internationalen Zertifikate für Führer von Sport- und Freizeitschiffen erhalten neue Formate gemäss den Mustern 1 und 2. Diese entsprechen den Vorgaben der ECE-Resolution Nr. 40.
Anhang 10: Hier ändert lediglich der Titel des Anhangs. Die neue Regelung betreffend die Anerkennung von Konformitätserklärungen im Bereich der Geräuschemissionen gemäss erweiterter EG-Sportbootrichtlinie in Art. 109 wird so im Anhang 10 umgesetzt.
Anhänge 11, 14 und 18: Hier ändert lediglich der Verweis auf die Definition der Länge des Schiffskörpers. Dies steht im Zusammenhang mit der Neunummerierung der Begriffsbestimmungen in Art. 2 BSV. Materiell werden keine Änderungen vorgenommen.
Anhang 19 wird im Zusammenhang mit der Einführung der neuen internationalen Zertifikate für Führer von Sport und Freizeitschiffen geändert. Die in der zugrunde liegenden Resolution Nr. 40 der ECE genannten Prüfungsanforderungen werden in die Prüfungsprogramme der Ausweiskategorien A und D integriert. Für das Prüfungsprogramm der Ausweiskategorie B wird auf die Ausführungsbestimmungen zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) verwiesen. Dies steht im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Anforderungen an Schiffsführer von Unternehmen mit und ohne eidg. Konzession (vgl. Ausführungen zum Thema Führerausweis der Kategorie B).
Anhang 20 wird an die Neuformulierung des entsprechenden Anhangs in der erweiterten EG-Sportbootrichtlinie angepasst. Neu ist die Aufteilung der Konformitätsbewertungsverfahren in "grundlegende Anforderungen an Entwurf und Bau von Sportbooten" (Bst. A) sowie in "grundlegende Anforderungen an Geräuschemissionen" (Bst. B). In beiden Bereichen werden die Prüfverfahren zur Konformitätsbewertung beschrieben.
Anhang 23: Wie bereits für Anhang 20 ausgeführt, wird auch dieser Anhang an die Neuformulierung des Anhangs VI der erweiterten EG-Sportbootrichtlinie angepasst.
Anhang 26a wird neu eingeführt. Er beschreibt das Prüfverfahren "Qualitätssicherung