Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 24 Seiten
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Motoren mit einer Abgastypengenehmigung (ATG) gemäss bisheriger SAV können auch weiterhin benutzt werden. Allerdings gelten neu Auslauffristen für Motoren ohne jeglichen anerkannten Nachweis über das Abgasverhalten. ATG nach bisheriger SAV können für weitere 3 Jahre gemäss bisherigem Verfahren ergänzt oder angepasst werden. Auch die Ausstellung neuer ATG ist für weitere 3 Jahre ab Inkraftsetzung der Revision nach bisherigem Verfahren der SAV möglich.
Mit der Angleichung an internationale Standards werden die Verfahren zum Erhalt einer Typengenehmigung harmonisiert und der Kreis der Stellen, die eine solche ausstellen dürfen, vergrössert. Dies hängt u.a. auch mit der Ankündigung der EMPA zusammen, künftig keine Typenprüfungen mehr durchführen zu wollen. Ausserdem wird das Zulassungsverfahren für Sportboote auf der Basis einer Konformitätserklärung gemäss erweiterter EG-Sportbootsrichtlinie vereinfacht.
3. Grenzwertvergleich, Beurteilung
Die internationalen Abgasvorschriften wie auch die SAV legen spezifische Abgasgrenzwerte für den Ausstoss folgender Schadstoffe fest:
• Kohlenmonoxid (CO);
• Kohlenwasserstoffe (HC) und
• Stickoxide (NOx).
Anders als die internationalen Vorschriften, legt die SAV einheitliche Abgasgrenzwerte für alle Motorentypen (Benzin / Diesel) fest. Das trägt den Unterschieden der einzelnen Motorentypen zu wenig Rechnung. So gelten z.B. für Dieselmotoren Grenzwerte für den CO- und den HC-Ausstoss, die sie aufgrund ihres Verbrennungsverfahrens nie ausnutzen. Umgekehrt wurde ein Grenzwert für NOx eingeführt, der den Möglichkeiten von Dieselmotoren Rechnung trägt, für Benzinmotoren aber zu hoch ist.
Vergleicht man die Abgasgrenzwerte der o.e. internationalen Vorschriften mit denen der SAV, so stellt man fest, dass für Dieselmotoren, die internationalen Vorschriften strengere Grenzwerte beinhalten. Sie begrenzen ausserdem, anders als die SAV, auch den Ausstoss an Partikeln. Gemäss erweiterter EG-Sportbootrichtlinie gelten indessen für Benzinmotoren teils schwächere Grenzwerte als nach SAV. Der Unterschied ist bei 2- Takt – Motoren sehr augenfällig, namentlich im Bereich von HC. Die SAV setzt, abgestuft nach Leistung, den spezifischen Grenzwert für den HC-Ausstoss um den Faktor 2 – 8 niedriger an, als die erweiterte EG-Sportbootrichtlinie. HC hat besonders nachteilige Auswirkungen auf Flora und Fauna der Gewässer. Daher ist eine Übernahme dieser Grenzwerte im Hinblick auf den Gewässerschutz nicht sinnvoll.
Anders verhält es sich bei 4-Takt – Motoren. Zwar sind auch hier die zulässigen HC-Emissionen nach EG-Sportbootrichtlinie grösser als nach SAV. Die Unterschiede sind aber sehr viel geringer als bei den 2-Taktern. Sie schwanken je nach Leistung zwischen dem Faktor 1,2 und 1,7. Ähnlich verhält es sich auch bei den CO-Emissionen der 4-Takt
– Motoren, wo die SAV ebenfalls strengere Grenzwerte festlegt (Faktor 1,5 bis 2,5).
Eine Statistik der EMPA über die Ausnutzung der zulässigen Grenzwerte der etwa 100 in der Schweiz nach SAV homologierten Motorfamilien zeigt, dass die durchschnittliche