Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 24 Seiten
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2.4 Übersicht über übernommene / nicht übernommene Teile der erweiterten EG-
Richtlinie
Aus den Vorarbeiten mit den beteiligten Stellen (vgl. Ziffer 2.2) ergibt sich, dass einzelne Bereiche der erweiterten EG-Richtlinie nicht übernommen werden sollen, da eine zu starke Abschwächung des bisherigen Umweltschutzniveaus erwartet wird. Die Nicht-Übernahme dieser Teile stützt sich auf Art. 4 Abs. 3 und 4 des THG. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Teile, welche übernommen oder nicht übernommen werden sollen:
Grenzwerte für
Geräuschemissionen Grenzwerte für
Wasserscooter
Abgasemissionen
Motorleistung PN
≤ 10 kW ja 2-Takt – Motoren nein
> 10 kW und ≤ 40 kW ja 4-Takt – Motoren ja nein
> 40 kW nein Dieselmotoren ja
Daneben werden alle Änderungen betreffend die Konformitätsbewertungsverfahren aus den Anhängen der EG-Richtlinie in die Anhänge der BSV übernommen.
Details zu den einzelnen Punkten sind im Text zu dem jeweils betroffenen Artikel / Anhang erläutert.
3. Erläuterungen der geänderten / ergänzten Artikel in der BSV
Art. 2: Dieser Artikel wird neu in 4 Absätze aufgeteilt. Dies ist erforderlich, weil in den letzten Jahren der Bedarf an einheitlichen Begriffsbestimmungen zugenommen hat. Die bisherige Nummerierung durch Buchstaben stösst langsam an die Grenzen des Alphabets. Die Mehrzahl der Definitionen bleibt materiell unverändert. Sie erhalten lediglich eine neue Nummerierung. Das hat Änderungen an verschiedenen anderen Artikeln der BSV, in denen auf die Begriffsbestimmungen Bezug genommen wird, zur Folge. Art. 2 Abs. 1 Bst. o (Definition "Sportboot") bleibt inhaltlich unverändert. Allerdings ändert die Fussnote. Hier wird neu auf die erweiterte EG-Richtlinie verwiesen. Der Verweis erfolgt statisch, so dass spätere Änderungen der Richtlinie nicht automatisch in Schweizer Recht einfliessen. Art. 2 Abs. 1 Bst. r (Definition "Wassermotorrad") wird neu eingeführt. Die Definition entspricht derjenigen aus der erweiterten EG-Richtlinie. Wassermotorräder sollen aber auch zukünftig in der Schweiz als Vergnügungsschiffe gelten und damit den entsprechenden technischen Bestimmungen von Abschnitt 42 unterliegen. Dies wird in der Definition bereits ausgedrückt (Wassermotorrad = Vergnügungsschiff). In der Praxis bedeutet dies, dass Wasserscooter insbesondere auch den Leistungsbegrenzungen von Vergnügungsschiffen gemäss Art. 139 bzw. Anhang 11 der BSV unterliegen. Art. 2 Abs. 1 Bst. s (Definition "Kajak") wird neu eingeführt. Der Begriff wird in Art. 16 der BSV zur Abgrenzung der nicht immatrikulationspflichtigen Schiffe verwendet, ohne dass bisher eine Begriffsbestimmung hierfür vorhanden ist. Art. 2 Abs. 1 Bst. t