Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 24 Seiten
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(Definition "Mietschiff") wird neu eingeführt. In den letzten Jahren gab es vermehrt Diskussionen darüber, wann ein Schiff als Mietschiff gilt. Insbesondere war unklar, ob ein Schiff zusammen mit Schiffsführer als Mietschiff angesehen werden muss. Dies wird durch die Definition nun eindeutig festgelegt. Die Auslegung des Begriffes Vermietung richtet sich nach dem Bestimmungen des Obligationenrechtes (SR 220). Art. 2 Abs. 2 Bst. b und c: (Definitionen "Länge" und "Breite") Die Definitionen werden an die entsprechende EN ISO-Norm 8666:2002 angepasst. Art. 2 Abs. 4 Bst. b (Definition "gewerbsmässiger Transport") wird neu eingeführt. Wie bereits oben für das "Mietschiff" erwähnt, wurde die Frage, wann ein Transport gewerbsmässig ist, verschiedentlich diskutiert. Nachdem der Begriff bereits in der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) definiert ist, wird auf diese Definition verwiesen. Da die VPK jedoch nur die Beförderung von Personen regelt, muss der Begriff in der BSV auch auf die Beförderung von Gütern ausgedehnt werden.
Art. 37 Abs. 6: Im Rahmen der BSV-Revision im Jahre 2001 wurde das Fahren mit Drachensegelbrettern geregelt (vgl. Art. 54). Es wurde jedoch keine Signalisationstafel eingeführt, mit der Wasserflächen, die für diese Sportart freigegeben sind, gekennzeichnet werden können. Dies wird nun nachgeholt (vgl. auch Anhang 4, Tafel 5ter). Es handelt sich um eine Kann-Formulierung. Das bedeutet, dass eine Signalisation frei gegebener Wasserflächen möglich, nicht aber zwingend vorgeschrieben ist.
Art. 38 Abs. 5: Das Baden im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen von Kursschiffen wird ausserhalb behördlich bewilligter und als solche gekennzeichnete Wasserflächen verboten (vgl. Ausführungen zu Art. 77). Zur Kennzeichnung wird in Art. 38 Abs. 5 bzw. im Anhang 4 eine Tafel eingeführt.
Art. 41 Abs. 3 und 4: Das Binnenschifffahrtsgesetz (BSG) enthält Bestimmungen über den Entzug des Ausweises (Art. 20) sowie das Strafmass (Art. 41) bei Fahren im angetrunkenen Zustand. In Art. 56 wird der Bundesrat ermächtigt, nach Anhörung der Kantone Ausführungsbestimmungen zum BSG zu erlassen. Die BSV ist eine solche Ausführungsbestimmung. Weder im BSG noch in der BSV ist ein Grenzwert festgelegt, ab dem die Fähigkeit zum Führen eines Schiffes wegen Angetrunkenheit als wesentlich beeinträchtigt gilt. In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Anfragen, welcher Alkoholgrenzwert in der Schifffahrt gelte. In Ermangelung eines eigenen Grenzwertes für die zulässige Blutalkoholkonzentration wurde von den Strafgerichten häufig der Grenzwert aus dem Strassenverkehrsrecht angewendet. Mit Einführung der 0,5 ‰ – Grenze für Schiffsführer nicht gewerbsmässig genutzter Schiffe in der BSV wird eine einheitliche Rechtssituation zum geltenden Strassenverkehrsrecht hergestellt. Damit wird insbesondere auch eine uneinheitliche Rechtsanwendung durch die Gerichte vermieden.
Für Schiffsführer von gewerbsmässig eingesetzten Fahrgast- oder Güterschiffen wird ein Grenzwert von 0,2 ‰ eingeführt. Gemäss verschiedenen Studien liegen bereits bei einer Blutalkoholkonzentration ab 0,3 ‰ eine deutliche Beeinträchtigung der Sehfunktion, der Aufmerksamkeit, der Informationsverarbeitung sowie ein erhöhtes Unfallrisiko vor. Daher wird im Rahmen der zu dieser Revision parallel laufenden Bahnreform im BSG für die Führer eidg. konzessionierter Schifffahrtsunternehmen der zulässige Blutalkoholgrenzwert auf 0,2 ‰ festgelegt. Angesichts derselben Risikobeurteilung wird für die Schiffsführer von gewerbsmässig eingesetzten Fahrgast- oder Güterschiffen (nicht eidg. konzessioniert) der gleiche Grenzwert eingeführt.