Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 24 Seiten
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Grenzwertausnützung der 4-Takter für HC je nach Leistungsklasse heute zwischen 47 und 66% liegt. Für CO liegt sie zwischen 63 und 77%. Gemäss EG-Richtlinie müssen Hersteller während der gesamten angenommenen Lebensdauer eines Motors (10 Jahre) garantieren, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden. Man kann davon ausgehen, dass die Grenzwertausnützung der Motoren nicht zu hoch ist, damit auch nach 10- jährigem Betrieb die Auflagen noch erfüllt werden. Die SAV schreibt stattdessen die periodische Wartung aller abgasrelevanten Bauteile vor, welche die Einhaltung der Bestimmungen garantieren sollen.
Zur Beurteilung der effektiven Schadstoffeinträge ist dieser Sachverhalt wichtig. Aufgrund der o.e. Zahlen kann man davon ausgehen, dass die effektive HC- und CO-Belastung bei Übernahme der EG-Grenzwerte für 4-Takter nicht wesentlich höher ausfällt, als es heute nach SAV zulässig ist. Somit bleibt das ursprüngliche Schutzziel (Reduktion des Schadstoffeintrages in das Gewässer) im Grundsatz gewahrt.
4. Kompensationsmassnahmen
Um den zusätzlichen Schadstoffeintrag von 4-Taktern in die Gewässer dennoch zu kompensieren werden folgende beiden Massnahmen vorgeschlagen:
4.1 Einführung einer Pflicht zur periodischen Abgaswartung für alle Schiffsmotoren
Die Pflicht zur periodischen Abgaswartung besteht gemäss SAV bisher nur für Motoren mit einer Abgastypenprüfbescheinigungen. Es handelt sich also um typgeprüfte Motoren gemäss SAV. Für alle anderen Motoren besteht heute keine Wartungspflicht.
Es ist technisch unbestritten, dass korrekt eingestellte und gewartete Motoren ein besseres Abgasverhalten aufweisen als nicht gewartete Motoren. Mit Einführung einer einheitlichen periodischen Wartungspflicht für alle Motoren, wird ein besseres Abgasverhalten von bisher nicht oder nur unregelmässig gewarteten Motoren sichergestellt. Damit wird eine Reduktion des Schadstoffeintrages in die Gewässer erreicht.
Überlegungen im Rahmen der Einführung der SAV zur Austauschrate der Motoren zufolge, beträgt der Anteil von Motoren mit einer Abgastypenprüfung heute etwa 40 – 50% des gesamten Motorenbestandes. Das bedeutet umgekehrt, dass etwa 50 – 60% des Motorenbestandes neu einer periodischen Wartungspflicht unterstellt werden.
4.2 Auslauffristen für Schiffsmotoren ohne Nachweis über das Abgasverhalten
Diese Änderung wird in Art. 166 Abs. 22 der BSV vorgenommen, weil ihre Umsetzung über den Entzug der Betriebsbewilligung von Schiffen (Schiffsausweis) durchgesetzt wird. Die inhaltliche Erläuterung erfolgt aber an dieser Stelle.
Durch Einführung einer 10-jährigen Auslauffrist für Benzinmotoren ohne anerkannten Nachweis über das Abgasverhalten (Konformitätserklärung oder Abgastypenprüfbescheinigung) wird eine weitere Kompensation geschaffen. Hier stellt sich vor allem die Frage der Verhältnismässigkeit. Dem Prinzip der Besitzstandwahrung stehen die Interessen des Umweltschutzes gegenüber.
Nachdem die SAV am 1. Januar 1995 in Kraft trat und die jetzt geplante 10-jährige Aus-