Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 24 Seiten
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I. Binnenschifffahrtsverordnung (BSV)
1. Allgemeine Einführung
Grundlage der schweizerischen Binnenschifffahrtsgesetzgebung ist das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 (BSG). Es regelt allgemeine Grundsätze. Das BSG wird durch die BSV vom 8. November 1978 präzisiert. Diese enthält schifffahrtspolizeiliche und technische Bestimmungen. Sie wurde bisher dreimal revidiert (1991, 1998, 2001).
Mit der vorgeschlagenen 4. Revision werden folgende Ziele verfolgt:
• Teil-Umsetzung der Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (erweiterte EG-Sportbootrichtlinie);
• Einführung von Blutalkoholgrenzwerten für Schiffsführer;
• Harmonisierung von Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung von Schiffsfüh-
rern von Fahrgastschiffen und
• Beseitigung von Vollzugsproblemen, Modernisierung und weitere Änderungen.
2. Erläuterungen zum Themenkomplex "erweiterte EG-Sportbootrichtlinie"
2.1 Rahmenbedingungen / Umfeld
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über technische Handelshemmnisse (THG) hat sich die Schweiz verpflichtet, ihre technischen Bestimmungen dahingehend zu ändern, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. Davon betroffen ist auch der Bereich Sportboote (Vergnügungsschiffe).
Die erste Fassung der EG-Richtlinie 94/25/EG wurde 1994 verabschiedet und trat in den Mitgliedstaaten auf den 16. Juni 1998 in Kraft. Es handelt sich um eine "new approach Richtlinie". Sie beinhaltet grundlegende Sicherheitsanforderungen und Regeln über die Konformitätsbewertung von Sportbooten und einiger Bauteile. Mit der BSV-Revision im Jahre 2001 wurde sie weitestgehend übernommen. Abweichungen bestehen dort, wo die BSV strengere Umweltanforderungen als die EG-Richtlinie stellt.
Seit Übernahme der Richtlinie hat der Anteil technischer Prüfungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens abgenommen. Angewachsen ist hingegen der administrative Aufwand zur Prüfung der Konformitätserklärung (KE) der Boote und Bauteile. Hier waren bisher auch die grössten Probleme in der praktischen Handhabung der Richtlinie zu verzeichnen. KE werden gemäss Berichten der kantonalen Zulassungsstellen häufig unvollständig oder falsch ausgefüllt, was zu Beanstandungen bei der Zulassung und Unannehmlichkeiten für die betroffenen Bootsbesitzer führt. Dieses Problem dürfte in Zukunft